\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 22. Juli 2019 \n BEK 2019 32 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Pfändung (Wohnsitz)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 4. Februar 2019, APD 2018 38);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte in den Betreibungen Nrn. xx und yy am 2. bzw. 12. November 2018 jeweils die Pfändungsankündigung aus (Vi-act. 3/1 und 3/2). \n b) Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 beim Bezirksgericht March Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der Betreibungskreis Altendorf Lachen (nachfolgend: Beschwerdegegner) anzuweisen, die beabsichtigte Pfändung nicht vorzunehmen und die ergangene Vorladung zu widerrufen, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (Vi-act. 1). Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Kündigung der Mietwohnung an der C.________strasse zz in 8853 Lachen einzureichen und den faktischen Wegzug nachzuweisen sowie die Anmelde-/Wohnsitzbestätigung und den Mietvertrag von \"Wien (Österreich) einzureichen und den faktischen Zuzug zu belegen (Vi-act. 3). Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 vernehmen (Vi-act. 6). Mit Eingabe vom 19. und 20. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Editionsverfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2019 und reichte verschiedene Unterlagen ein (Vi-act. 5, 7, 7/1-6 und 8). Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 wies der Gerichtspräsident am Bezirksgericht March die Beschwerde ab, erhob keine Verfahrenskosten und sprach keine ausserrechtliche Entschädigung zu (Vi-act. 9). \n c) Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2019 Beschwerde mit dem Begehren, es sei die Verfügung aufzuheben (KG-act. 1). Der Beschwerdegegner beantragte Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 11. März 2019 forderte die Gerichtsleitung den Beschwerdeführer auf, seine Wohnsitznahme in Wien und den Zeitpunkt derselben mit sämtlichen sachdienlichen Dokumenten zu belegen (KG-act. 7). Am 27. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es habe G.________ in den Ausstand zu treten (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Verfügung vom 11. März 2019 und reichte eine Beilage ein \n (KG-act. 10 und 10/1). \n 2. Die Vorinstanz führte aus, der beweispflichtige Beschwerdeführer vermöge weder mit den von ihm eingereichten Beweismitteln (drei Kassenbelegen vom 19. Januar 2019; auf den Namen von H.________ eingelöste Zulassung eines Personenwagens mit dem Wiener Kennzeichen W-vv; Kaffeelöffel aus österreichischer Fertigung) noch mit seiner Beweisofferte (Befragung seiner Exfrau hierfür, dass er jeden Abend um 20.00 Uhr aus Österreich bei ihr zuhause anrufe) zu beweisen, seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Lachen, sondern neu in Wien Wohnsitz begründet zu haben. Es würden sämtliche Belege (Mietvertrag, Handyvertrag, Krankenkasse, Anmeldung Einwohneramt, Fahrzeugausweis auf eigenen Namen etc.) fehlen, mit welchen er einen tatsächlichen Wohnsitz in Wien dokumentieren könnte. Vielmehr bestehe in Lachen offenbar immer noch ein Mietvertrag auf den Namen des Beschwerdeführers und die Wohnung bzw. der Briefkasten sei entsprechend beschriftet. Daher habe der \"alte\" Wohnsitz in Lachen weiterhin Gültigkeit, weshalb die Pfändungsankündigung des Betreibungskreis Altendorf Lachen an die Adresse des Beschwerdeführers in Lachen zu Recht erfolgt sei (angef. Entscheid, E. 3 S. 4-6). \n a) Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (