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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.08.2019 BEK 2019 23

August 30, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·346 words·~2 min·1

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 30. August 2019 \n BEK 2019 23 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Februar 2019, ZES 2018 504);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. xx definitive Rechtsöffnung für Fr. 2‘700.00, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) und verpflichtete letzteren, den Gesuchsteller mit Fr. 30.00 zu entschädigen. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 14. Februar 2019 rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (KG-act. 1, S. 3). Am 11. März 2019 wurde dem Gesuchsteller die Verfügung betreffend die zehntägige Frist zur Beschwerdeantwort zugestellt (KG-act. 6), woraufhin die Frist am 12. März 2019 zu laufen begann und am 21. März 2019 endete. Die am 27. März 2019 erstattete Beschwerdeantwort des Gesuchstellers erfolgte mithin verspätet (KG-act. 7). Nachdem der Gesuchsteller die Gelegenheit erhalten hatte, zur möglichen Verspätung seiner Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (KG-act. 8), machte dieser mit Eingabe vom 15. April 2019 geltend, er habe sich erst nach der zehntägigen Frist gemeldet, weil er den Brief erst elf Tage später erhalten habe, da die Post nicht direkt an ihn nach Deutschland gesendet werde und der Postweg länger dauere (KG-act. 11). Mit diesen Ausführungen lässt der Gesuchsteller ausser Acht, dass er im erstinstanzlichen Verfahren auf Verlangen des Vorderrichters eine Zustell­adresse in der Schweiz angab (Vi-act. E/2 f.), an welche sämtliche Zustellungen wirksam vorgenommen werden können (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/\u200CHasenböhler/\u200CLeuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 2 zu

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