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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.05.2020 BEK 2019 207

May 27, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·462 words·~2 min·1

Summary

Betreibungsrechtliche Beschwerde (Abholungsaufforderung) | SchKG-Beschwerde

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 27. Mai 2020 \n BEK 2019 207 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer,   gegen   Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,      

\n \n \n betreffend

\n Betreibungsrechtliche Beschwerde (Abholungsaufforderung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 27. November 2019, APD 2019 28);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen stellte A.________ mit nicht datiertem Formular eine Abholungsaufforderung zu. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beschwerte sich beim Bezirksgericht March mit Beschwerde vom 18. September 2019 und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 1): \n \n Es sei die Vorladung (gemäss beiliegendem Original) als nicht rechtswirksam erfolgt zu erklären; \n es sei das Betreibungsamt Lachen anzuweisen, seine Amtshandlungen inskünftig auf seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich zu begrenzen und zudem gegenüber Drittpersonen das Amtsgeheimnis einzuhalten; \n es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. \n \n   \n   \n Der Betreibungskreis Altendorf Lachen reichte am 10. Oktober 2019 eine Vernehmlassung mit mehreren Beilagen ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde „in allen Teilen“, soweit darauf einzutreten sei (Vi-act. 3). Das Doppel der Vernehmlassung und der Beilagen 1-4 wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 (Vi-act. 4) zur Kenntnis zugesandt. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. November 2019 (Vi-act. 5) mit, dass er die Beilagen nicht erhalten habe und ersuchte um Zustellung derselben. Mit Verfügung vom 14. November 2019 (Vi-act. 6) sandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Eingabe des Betreibungskreises samt Beilagen 1-4 zur Kenntnis zu. Am 27. November 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war und versandte den Entscheid gleichentags (Vi-act. 7). \n 2. Der Beschwerdeführer erhebt am 16. Dezember 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten der March vom 27. November 2019 mit dem Antrag, diese aufzuheben. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid gefällt, ohne die 10-Tagesfrist seit Zustellung der Beilagen zur Vernehmlassung des Betreibungskreises abgewartet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz vom 19. Dezember 2019 (KG-act. 4) wurde den Parteien zugestellt (KG-act. 5). Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 (KG-act. 7) stützt der Betreibungskreis Altendorf Lachen vollumfänglich den vorinstanzlichen Entscheid und verweist auf die Ausführungen in seiner erstinstanzlichen Vernehmlassung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG-act. 8). \n 3. Gemäss

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