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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.02.2020 BEK 2019 195

February 11, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·542 words·~3 min·1

Summary

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 11. Februar 2020 \n BEK 2019 195 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.  

\n \n \n   In Sachen

\n   1. A.________, 2. B.________, Strafanzeigerstatter und Beschwerdeführer,   gegen   1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________ AG, 3. E.________, 4. F.________, \n 2. - 4. Beschuldigte und Beschwerdegegner, \n erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________,

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 18. November 2019, SUM 2019 325 / 326 / 2184);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Laut am 30. Januar 2019 rapportierter Strafanzeige von A.________ und B.________ sollen D.________ AG und namentlich genannte Personen angeblich widerrechtlich eine Grundwasser-Schutzschicht von zwei Meter in der Kiesgrube I.________ im Gewässerschutzbereich J.________ ausgebeutet respektive teilweise ihr Amt ungetreu geführt haben (U-act. 8.1.01). Die Oberstaatsanwaltschaft betraute am 7. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft March mit der Führung der Strafuntersuchung (U-act. 13.1.01). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Strafanzeigeerstatter nicht ein bzw. wies diese ab (U-act. 13.1.08: BGer 1B_201/2019 vom 12. September 2019). Am 18. November 2019 entschied die Staatsanwaltschaft March, wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz keine Untersuchung gegen D.________ AG, E.________ und F.________ durchzuführen. Gegen die ihnen am 22. November 2019 zugestellte Verfügung beschwerten sich die Strafanzeigeerstatter rechtzeitig am 30. November 2019 beim Kantonsgericht. Sie beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache zur ordentlichen Strafuntersuchung an die Vorinstanz eventualiter an eine andere Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. Der Strafuntersuchungsbehörde sei die Weisung zu erteilen, gegen alle Beschuldigten in einem ungeteilten Verfahren zu ermitteln und ihnen als Geschädigten Parteistellung als Zivilkläger zuzugestehen. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2019 verlangt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Die privaten Beschwerdegegner stellen mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 ausdrücklich keinen Antrag (KG-act. 8). \n 2. Vorliegend behandelt die angefochtene Verfügung allein das Thema möglicher Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz durch einen Teil der verzeigten beschuldigten Personen. Offengelassen und darauf hier im Zusammenhang der Prüfung der Beschwerdelegitimation auch nicht weiter zu behandeln ist daher die Anzeige betreffend weiteren beschuldigten Personen, unter anderem auch wegen ungetreuer Amtsführung. Diesbezüglich entschied die Staatsanwaltschaft über eine förmliche Behandlung soweit ersichtlich bzw. verpflichtet (vgl. dazu BEK 2018 132 vom 29. Januar 2019 E. 3 mit Hinweisen) noch nicht. Zufolge Nichtanhandnahme setzte sich die Staatsanwaltschaft bislang mit der Parteistellung der Strafanzeigeerstatter und Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Sie machen in der Beschwerde zusammenfassend geltend, ihre Eigentumsrechte, namentlich der für ihren Landwirtschaftsbetrieb notwendige „Grundwasserbezug abstrom des Kiesgruben­areals“, würden durch die angefochtene Verfügung in quantitativer und qualitativer Hinsicht verletzt, weil die angezeigte Gewässerschutzverletzung sie existenziell bedrohe und ihnen ein hoher realer Schaden entstehe, wenn die rechtmässige Instandstellung der Kiesgrube ausbleiben würde, wofür die zuständigen Instanzen bisher nicht gesorgt hätten. Auch davon ausgehend, dass die Gewässerschutzgesetzgebung primär öffentliche Interessen schützt, sind bei vorliegender Sachlage die Beschwerdeführer als Eigner und Betreiber eines unbestritten „abstrom“ liegenden Landwirtschaftsbetriebes zumindest bei einer Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von

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