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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.06.2020 BEK 2019 192

June 12, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·744 words·~4 min·1

Summary

Exequatur und definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 12. Juni 2020 \n BEK 2019 192 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Exequatur und definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. November 2019, ZES 2019 109);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben: \n A. Mit Verfügung vom 15. September 2014 stellte der Ermittlungsrichter des Fürstentums Monaco ein Strafverfahren gegen A.________ (nachstehend: Gesuchsgegner) und die F.________ Inc. wegen Betrug, Fälschung von privaten Schriftstücken, Geschäftsdokumenten oder Bankunterlagen und der gesetzwidrigen Ausübung reglementierter Finanzgeschäfte oder auch der Hehlerei, in welchem sich C.________ (nachstehend: Gesuchsteller) als Zivilkläger konstituierte, infolge Verjährung ein (Vi-act. BB 2a und 6a). Eine dagegen erhobene Berufung wies die Ratskammer des Berufungsgerichts des Fürstentums Monaco unter Bestätigung der Einstellungsverfügung mit Urteil vom 20. Oktober 2014 ab (Vi-act. BB 2b und 6b). In einem anderen Verfahren betreffend eine Forderungsklage zwischen den Parteien verpflichtete das Tribunal de Grande Instance in Bobigny, Frankreich mit Entscheid vom 13. November 2018 den Gesuchsgegner zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 274‘942.50 zuzüglich Zinsen ab Urteilstag sowie einer Prozessentschädigung von EUR 3‘000.00. Das Gericht ordnete die Vollstreckung des Urteils an (Vi-act. KB 2 und 3; angefochtene Verfügung, E. 4.5). Das Berufungsgericht Paris wies mit Beschluss vom 16. Juli 2019 den Antrag auf Einstellung der vorläufigen Vollstreckung ab (Vi-act. KB 9; angefochtene Verfügung, E. 4.3). \n B. Mit Eingabe datiert vom 26. November 2007 (Posteingang: 19. Februar 2019) beantragte der Gesuchsteller vorfrageweise die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Tribunal de Grande Instance de Bobigny, Frankreich, vom 13. November 2018 und verlangte in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 30. November 2018 die definitive, eventualiter provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 310‘822.50 nebst Zins zu 3.6 % seit 13. November 2018 sowie für den Betrag von Fr. 3‘391.50 nebst Zins zu 3.6 % seit 13. November 2018 zuzüglich der Betreibungskosten (Vi-act. A. I). \n Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe verfügte am 11. November 2019 was folgt (KG-act. 1/2): \n 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 310’822.50 zuzüglich Zins zu 3,6 % seit 13. November 2018 sowie Fr. 3’391.50 zuzüglich Zins zu 3,6 % seit 13. November 2018. \n   \n 2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'000.00 und werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 800.00 bezogen. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 200.00 und dem Gesuchsteller unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 800.00 zu bezahlen. \n   \n 3. Der Gesuchsgegner hat den Gesuchsteller mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen. \n   \n 4. [Rechtsmittel]. \n   \n 5. [Zufertigung]. \n   \n C. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. November 2019 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen \n (KG-act. 1): \n 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11. November 2019 im Verfahren ZES 2019 109 vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen; \n   \n 2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11. November 2019 im Verfahren ZES 2019 109 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; \n   \n 3. Subeventualiter sei die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen; \n   \n 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners. \n   \n Ausserdem stellte der Gesuchsgegner den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1), welche der vorsitzende Richter mit Verfügung vom 27. November 2019 (KG-act. 3) zuerkannte. \n Am 8. Dezember 2019 legte der Gesuchsteller die Beschwerdeantwort ins Recht und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners abzuweisen und die aufschiebende Wirkung zu entziehen (KG-act. 7). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 nahm der Gesuchsgegner zur Beschwerdeantwort Stellung und ersuchte um Aufrechterhaltung der mit Verfügung vom 27. November 2019 erteilten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (KG-act. 9). \n D. Der Gesuchsteller reichte mit Schreiben vom 6. März 2020 einen Entscheid des Cour d’Appel de Paris vom 20. Januar 2020 betreffend die Berufung des Gesuchsgegners gegen den Entscheid vom 13. November 2019 des Berufungsgerichts Paris zu den Akten (KG-act. 11), welches der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. März 2020 als unzulässiges Novum monierte (KG-act. 13);- \n und in Erwägung: \n 1. Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel gemäss

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