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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.04.2020 BEK 2019 183

April 14, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·763 words·~4 min·1

Summary

Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Tötung) | Einstellung Strafverfahren

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 14. April 2020 \n BEK 2019 183 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (fahrlässige Tötung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 22. Oktober 2019, SUI 2018 4629);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 19. November 2018 verlor F.________ sel. zu Fuss auf dem Weg von der G.________ nach H.________ im dichten Nebel den Anschluss an seine Reisegruppe. Er gelangte auf die Geleise der I.________ AG. Dort wurde er um ca. 14:41 Uhr von einer durch den Triebwagenführer indirekt gelenkten Zugskomposition mit dem Beschuldigten als Zugbegleiter und Bremser auf der vordersten Plattform erfasst und tödlich verletzt (U-act. 8.1.01). Laut Rapport und Eröffnungsverfügung (U-act. 9.0.01) wurde soweit ersichtlich nur gegen den Zugbegleiter ermittelt bzw. ein Strafverfahren geführt (vgl. auch \n U-act. 9.0.03 und 14.0.01). \n a) Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das gegen den Zugbegleiter eröffnete Strafverfahren im Wesentlichen mit der Begründung ein, der Beschuldigte habe sofort reagiert und umgehend den Nothalt eingeleitet. Ausserdem stellte die Staatsanwaltschaft in der Verfügung fest, der Zug sei mit einer Geschwindigkeit von zulässigen maximalen 20 km/h unterwegs gewesen und der vorliegende Bremsweg von ca. 25m auf den Einsatz des Zahnradsystems zurückzuführen. Schliesslich habe es sich bei der Unfallstelle um einen abgelegenen Streckenabschnitt gehandelt, auf welchem der Beschuldigte nicht mit dem Aufenthalt eines Menschen auf den Geleisen habe rechnen müssen. \n b) Gegen die Einstellungsverfügung erhob die Ehefrau des Verstorbenen am 8. November 2019 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Strafverfolgung wieder zu eröffnen und das Verfahren mit Strafbefehl abzuschliessen oder Anklage zu erheben. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. \n c) Die Staatsanwaltschaft beantragte am 21. November 2019, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Auch der Beschuldigte verlangte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019, die Beschwerde vollumfänglich unter Kostenfolge zu Lasten des Staates, eventualiter in solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführerin, abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung zu bestätigen (KG-act. 6). \n 2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, ist nicht erstellt, wie und mit welcher Absicht das Opfer auf die Unfallstelle gelangte. Dieser Umstand spielt jedoch keine Rolle, weil der Beschuldigte das Verhalten des Opfers, bevor es aus dem dichten Nebel auftauchte, ohnehin nicht beobachten konnte. Dagegen ist klar, dass die Geleise an der Unfallstelle in einer vom Fussweg steil abfallenden Böschung liegen und es sich um einen abgeschirmten, „nicht offenen“ Streckenabschnitt handelt, auf welchen Fussgänger nicht ohne Weiteres gelangen können (U-act. 11.3.04, insbes. S. 4 f., 10 und 14 f.). Ferner sind die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin, die Geschwindigkeit des Zuges habe nicht 20 km/h, sondern exakt 22,461 km/h betragen, in tatsächlicher Hinsicht unerheblich, weil der Beschuldigte als Zugbegleiter und Bremser die Geschwindigkeit des Zuges weder regulieren noch kontrollieren konnte (dazu vgl. U-act. 8.1.04 Nr. 12; U-act. 8.1.05 Nr. 4; U-act. 10.0.01 Nr. 8 ff. und 20). Insofern ist dem Beschuldigten nicht vorzuhalten, für die Einhaltung der für die reglementierte Fahrt auf Sicht erforderlichen Geschwindigkeit verantwortlich gewesen zu sein (vgl. dazu U-act. 14.0.15 Auszug R 300.6 S. 143 Ziff. 1.1 Abs. 3). Somit erweisen sich die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, zumal sie ausdrücklich einräumt, dass angesichts des dichten Nebels am Unfallort eine Sichtweite von ca. drei bis vier Metern bestand, wie dies auch der Beschuldigte abweichend von den Angaben des Triebwagenführers zu Protokoll gab (U-act. 8.1.04 Nr. 5; U-act. 8.1.05 Nr. 5: 15-20m). Selbst diese Aussagendiskrepanz kann jedoch angesichts des ohnehin längeren Bremsweges von 25m (U-act. 11.3.04 S. 21) den Beschuldigten nicht belasten. Als er nach draussen schaute, war zudem auch dem Triebwagenführer klar, wieso der Beschuldigte das Opfer nicht hatte sehen können (U-act. 8.1.05 Nr. 5). Erstellt ist, dass der Beschuldigte sofort durch mehrfaches Drücken des dafür bestimmten Knopfes den Nothalt einleitete und auch noch die Nottaste drückte (U-act. 8.1.04 Nr. 4 f.), was der Triebwagenführer bestätigte (U-act. 8.1.05 Nr. 3) und die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht bestreitet. \n 3. Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (

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