\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 27. Dezember 2019 \n BEK 2019 182 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Konkurseröffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 29. Oktober 2019, ZES 2019 470);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n Am 29. Oktober 2019 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March über die Firma A.________ AG die Konkurseröffnung mit Wirkung ab 29. Oktober 2019, 14:45 Uhr (Vi-act. 5). Die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Vorladung zur Konkursverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Zur Begründung führte sie aus, sie habe keine Möglichkeit gehabt, bei der Konkursverhandlung vom 25. Oktober 2019 teilzunehmen und sich rechtzeitig beim Bezirksgericht zu melden, weil sie die Vorladung vom 2. Oktober 2019 nicht erhalten und den zweiten Versand mit gleichem Datum der Vorladung erst nach dem Termin der Vorladung gesehen habe (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 14. November 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen und führte mit Verweis auf die Akten aus, sie habe die erste Vorladung am 2. Oktober 2019 versandt, welche am 17. Oktober 2019 als „nicht abgeholt“ zurückgekommen sei. Der zweite Versand derselben Vorladung sei am 17. Oktober 2019 nunmehr an die Wohnadresse des Präsidenten und Delegierten der Beschwerdeführerin erfolgt und am 23. Oktober 2019, mithin zwei Tage vor der Konkursverhandlung, zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund habe es die Beschwerdeführerin selber zu verantworten, die Vorladung erst nach dem Termin der Vorladung am 25. Oktober 2019 gesehen zu haben (KG-act. 3). Mit Eingabe vom 22. November 2019 (Postaufgabe: 25. November 2019) stellte die Beschwerdeführerin neue Anträge materieller Art und begründete diese durch inhaltliche Vorbringen zu den gegenseitig geltend gemachten Forderungen (KG-act. 5). \n Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt (