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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 17.12.2019 BEK 2019 181

December 17, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·393 words·~2 min·1

Summary

Nichtanhandnahme (Betrug, Fristwiederherstellung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 17. Dezember 2019 \n BEK 2019 181 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,   gegen   1. Unbekannt,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt B.________,      

\n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme (Betrug, Fristwiederherstellung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2019, SUB 2019 517);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 6. September 2019 bei der Kantonspolizei Schwyz in Siebnen Strafantrag gegen Unbekannt wegen Betrugs im Internet in der Zeit vom 18. Mai 2019 bis 19. Juni 2019 und konstituierte sich gleichzeitig als Zivilklägerin (U-act. 8.1.002). Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei auf Facebook auf die Firma C.________ in Tallinn (Estland) aufmerksam geworden (U-act. 8.1.001/2+7; U-act. 10.1.001, Frage 9) und habe an die von der Firma C.________ bezeichnete Bank in Budapest per Kreditkarte Beträge in der Gesamthöhe von Fr. 36‘023.00 zwecks Handel mit Bitcoins überwiesen (U-act. 8.1.001/2+11; U-act. 10.1.001, Frage 16). Aufgrund eines Amtshilfegesuchs der IP Budapest habe man festgestellt, dass ein Bankkonto mit über einer Million Euro beschlagnahmt worden sei und sie ebenfalls Geschädigte sei (U-act. 8.1.001, 2). \n Am 7. Oktober 2019 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Betrugs gestützt auf leichtfertiges Verhalten der Beschwerdeführerin (U-act. 0.1.001). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2019 an ihrem Wohnort in Siebnen durch die Post zugestellt (U-act. 0.1.002). Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragt die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung. Sie macht geltend, fristgerecht Beschwerde erhoben zu haben und beantragt eventualiter die Wiederherstellung der Frist mit der Begründung, es treffe sie kein Verschulden an einer allfälligen verspäteten Eingabe, weil sie sich auf die behördliche Auskunft der Fedpol vom 31. Oktober 2019 verlassen habe, wonach sich die zehntägige Frist ausschliesslich auf Arbeitstage beziehe \n KG-act. 1). \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten beigezogen (KG-act. 2). Die Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft (KG-act. 4) wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG-act. 5). \n 2. Die Beschwerde ist gemäss

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