\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 22. Oktober 2019 \n BEK 2019 18 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n DNA-Profilerstellung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 3. Januar 2019, SUI 2018 5181);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 7. Dezember 2018 wegen des Verdachts auf Fälschung von Ausweisen polizeilich einvernommen (U-act. 8.2.02, Frage 3). Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich den Wangenschleimhautabstrich der Beschwerdeführerin zuzustellen mit dem Auftrag zur DNA-Profilerstellung sowie der Aufnahme des Profils in die DNA-Datenbank (vgl. angefochtene Verfügung). Diese Verfügung wurde eingeschrieben an die Beschwerdeführerin versandt, konnte ihr am 4. Januar 2019 aber nicht zugestellt werden und wurde auf der Post mit Frist bis 11. Januar 2019 zur Abholung hinterlegt. Nach Verstreichen der siebentägigen Abholfrist retournierte die Post die Verfügung mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an die Strafverfolgungsbehörde, bei welcher die Verfügung am 24. Januar 2019 einging (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung inkl. angeheftetes Couvert). Die Strafverfolgungsbehörde nahm am folgenden Tag einen zweiten Versand per A-Post vor (vgl. angefochtene Verfügung, S. 1; vgl. KG-act. 6 f.). Die Beschwerdeführerin erhob am 4. Februar 2019 (Postaufgabe: 5. Februar 2019) Beschwerde und beantragte, die genannte Verfügung betreffend die Erstellung eines DNA-Profils sei vollumfänglich aufzuheben (KG-act. 1). Die Strafverfolgungsbehörde reichte am 14. Februar 2019 eine Beschwerdevernehmlassung ins Recht mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Die Strafverfolgungsbehörde bestätigte am 19. September 2019, dass der zweite Versand der angefochtenen Verfügung am 25. Januar 2019 per A-Post erfolgt sei (KG-act. 6), was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde (KG-act. 7–9). Letztere liess sich in der Folge nicht vernehmen. \n 2. a) Eine Beschwerde ist verspätet, wenn sie nicht innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz erhoben wird (