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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2020 BEK 2019 179

March 11, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·401 words·~2 min·1

Summary

Arrest/Arresteinsprache | Arrest

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 11. März 2020 \n BEK 2019 179 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Arrest/Arresteinsprache

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Oktober 2019, ZES 2019 388);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Beschwerdeführerin verkaufte laut öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Oktober 2016 an die Beschwerdegegnerin zwei Grundstücke im Quartierplan „E.________“ in X zu einem Preis für Boden und darauf zu erstellende Blöcke A-F von insgesamt Fr. 24 Mio. (KG-act. 1/4). Die Beschwerdegegnerin leistete die bis nach der Bezugsbereitschaft der Blöcke A-D vertraglich vorgesehenen Anzahlungen (vgl. auch KG-act. 1/4 Ziff. 4) sowie eine weitere Anzahlung von Fr. 1‘373‘225.00, insgesamt unbestritten Fr. 17.2 Mio. Die Beschwerdeführerin verkaufte indes die Liegenschaften am 13. Juni 2019 mit per 1. Juli 2019 vereinbarter Eigentumsübertragung ebenfalls zum Preis von Fr. 24 Mio. an eine Dritte (KG-act. 1/3). Die Käuferin überwies unter anderem Fr. 3‘265‘771.60 auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der F.________ (Bank). Am 27. Juni 2019 stellte die Beschwerdegegnerin das Gesuch, Vermögenswerte bei der F.________ (Bank) bis zur Deckung ihrer Arrestforderung von Fr. 5.2 Mio. zuzüglich 5 % Zins zu verarrestieren. Gegen den diesem Gesuch entsprechenden Arrestbefehl vom 1. Juli 2019 (Vi-act. II) erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2019 Einsprache (Vi-act. III). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Einsprache ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht, den Einspra­che­entscheid aufzuheben, die Einsprache gutzuheissen und den Arrestbefehl aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Antwort vom 11. November 2019 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und sowohl den Arrestbefehl als auch den Einspracheentscheid zu bestätigen. Ausserdem verlangt sie, die neu mit der Beschwerde eingereichten Beilagen 4-9 aus dem Recht zu weisen. Die Parteien haben je eine weitere Stellungnahme eingereicht (KG-act. 11 und 15). \n 2. Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach

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