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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.03.2020 BEK 2019 166

March 11, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·373 words·~2 min·1

Summary

Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft der Bezirke Höfe und Einsiedeln

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 11. März 2020 \n BEK 2019 166 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   1. C.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, 2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin E.________,

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 13. September 2019, SUH 2018 1050);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 26. Juni 2018 stellte A.________ gegen C.________ Strafantrag wegen Verdachts der Ehrverletzung begangen dadurch, dass die Beschuldigte anlässlich einer Schlichtungsverhandlung am 28. März 2018 in Wollerau über sie gesagt habe: „Die spinnt!“ (U-act. 3.1.01). Die Beschuldigte bestätigte am 28. Oktober 2018 gegenüber der Polizei die Äusserung (U-act. 8.1.03 Nr. 4). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte die Untersuchung wegen des Vorfalls entsprechend ihrer Ankündigung vom 5. August 2019 \n (U-act. 15.1.01) ein. Dagegen beschwerte sich die Antragstellerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache verbunden mit der Anweisung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, das Strafverfahren unter Wahrung der Parteirechte weiterzuführen sowie mit Strafbefehl oder Anklageerhebung zügig abzuschliessen. Die Staatsanwaltschaft wies vernehmlassend darauf hin, ihre in der Beschwerde beanstandeten rechtskräftigen Verfügungen betreffend beschränkte Akteneinsicht und Ablehnung von Beweisanträgen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, und verzichtete auf weitere Gegenbemerkungen (KG-act. 4). Die Beschuldigte beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin nahm zu den Beschwerdeantworten am 16. Oktober 2019 nochmals Stellung \n (KG-act. 7). \n 2.  Was Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198 mit Hinweis; Donatsch, OFK, 20. A. 2018,

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