\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 25. November 2019 \n BEK 2019 156 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Lok 205)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die kantonale Staatsanwaltschaft im Verfahren SUB 2016 71/72);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 13. Mai 2015 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatkläger) auf dem Polizeiposten in Goldau Strafanzeige gegen C.________ sowie D.________ wegen Diebstahls der historischen Lok RhB 205. Gemäss den polizeilichen Ermittlungen stand die Lok RhB 205 seit dem Jahr 2007 auf dem Areal des Bahnhofs Goldau beim dortigen Lokdepot im Freien und wurde im Mai 2015 nach Landquart und im August 2015 nach Filisur überführt. Der Privatkläger machte im Wesentlichen geltend, er sei Eigentümer der Lok und diese sei gegen seinen Willen entwendet worden (U-act. 8.1.001). Mit Beschluss vom 11. April 2017 hob das Kantonsgericht die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016 auf und mit Beschluss vom 28. Januar 2019 die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2018 (U-act. 12.1.011 und 12.2.009). Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 trat der Kantonsgerichtspräsident auf eine Beschwerde des Privatklägers gegen die Anzeige des Abschlusses der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft vom 13. März 2019 nicht ein (U-act. 12.3.007). \n Mit Beschwerde vom 11. September 2019 erhebt der Privatkläger Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und formeller Rechtsverweigerung. Er macht im Wesentlichen geltend, seit seiner Anzeige vom 13. Mai 2015 seien schon 4 ½ Jahre vergangen. Es dauere jeweils sehr lange, bis Korrespondenzen beantwortet würden. Es drohe die Verjährung. Die Staatsanwaltschaft würde zudem seine Argumente und Beweismittel nicht würdigen, Zeugenaussagen ignorieren, welchen seinen Standpunkt stützten, und ihm das rechtliche Gehör verweigern. Sie versuche wiederholt, ihm die Parteistellung als Privatkläger abzusprechen, um so einen Strafprozess zu verhindern (KG-act. 1). \n Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. September 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). Der Privatkläger replizierte mit Eingabe vom 30. September 2019 (Postaufgabe: 3. Oktober 2019; KG-act. 5). \n 2. Der Privatkläger ergänzte in seiner Eingabe vom 30. September 2019 seine Beschwerde dahingehend, dass sich seine Beschwerde nicht explizit gegen die Staatsanwaltschaft, sondern gegen die Behörden generell richte. Es sei für ihn nicht relevant, welche Instanz momentan für die Verzögerungen verantwortlich sei (KG-act. 5). \n Gemäss