\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 26. März 2020 \n BEK 2019 153 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. August 2019, ZES 2019 210);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) betrieb A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 27. Juli 2018 für folgende Beträge (Vi-KB 2): \n Fr. 9‘563.75 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2015 (Parteientschädigung gemäss Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 9. Juli 2015 mit Rektifikat vom 11. Oktober 2016); \n Fr. 810.00 nebst Zins zu 5 % seit 17. Januar 2017 (Parteientschädigung gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2017); \n Fr. 2‘504.15 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 (Parteientschädigung gemäss Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. November 2015). \n Der Gesuchsgegner erhob dagegen am 17. August 2018 Rechtsvorschlag \n (Vi-KB 2 und 2.1b sowie Vi-BB 2). \n Mit Eingabe vom 5. April 2019 beantragte der Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2‘504.15 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 (Vi-act. A/I). Am 6. Juni 2019 stellte der Gesuchsgegner sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei i.S. einer negativen Feststellungswiderklage festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 12‘453.75 (Fr. 9‘563.75 + Fr. 2‘504.15 + Fr. 810.00) nicht mehr existiere und die Forderung von Fr. 10‘363.75 (Fr. 9‘563.75 + Fr. 810.00) zur Kreditschädigung vierfach betrieben worden sei (Vi-act. A/II). \n Mit Verfügung vom 21. August 2019 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Rechtsöffnungsbegehren ab, trat auf die Widerklage des Gesuchsgegners nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, den Gesuchsteller mit Fr. 700.00 zu entschädigen. \n b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 5. September 2019 fristgerecht Beschwerde (KG-act. 1) mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung insoweit zu ergänzen, als das Rechtsöffnungsbegehren vom 5. April 2019 abzuweisen sei, es seien die Dispositiv-Ziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei in Gutheissung seiner negativen Feststellungswiderklage das Betreibungsamt Höfe anzuweisen, die Betreibung Nr. xx in der Höhe von Fr. 12‘453.75 im Betreibungsregister zu löschen, es seien die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsteller aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, ihn mit Fr. 700.00 zu entschädigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers. Überdies ersuchte der Gesuchsgegner darum, gegen den Gesuchsteller und dessen beiden Rechtsanwälte bei der zuständigen Behörde eine Strafverfolgung einzuleiten wegen Verdachts auf vollendet versuchten Prozessbetrug und versuchter Kreditschädigung sowie gegen den Vorderrichter bei den zuständigen Behörden ein Disziplinarverfahren und gegebenenfalls auch eine Strafverfolgung einzuleiten wegen ungetreuer Amtsführung und Gehilfenschaft zum Prozessbetrug. \n Mit Eingabe vom 19. September 2019 beantragte der Gesuchsteller, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG-act. 7). \n 2. Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) belege mit dem Zahlungsauftrag an die D.________ (Bank I), dass er per 26. April 2019 die fragliche Forderung inkl. Zins beglichen habe, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angef. Verfügung, S. 2 N 3). \n Der Gesuchsgegner beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 1 insoweit zu ergänzen, als das Rechtsöffnungsbegehren vom 5. April 2019 abzuweisen sei. Da er diesen Antrag nicht begründet, ist zufolge fehlender Substanziierung darauf nicht einzutreten. Ausserdem ergibt sich aus dem Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung, dass mit der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung das Rechtsöffnungsbegehren vom 5. April 2019 gemeint ist (vgl. angef. Verfügung, S. 2 N 1). Eine diesbezügliche Ergänzung wäre somit nicht erforderlich bzw. es würde diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse fehlen, weshalb auch aus diesem Grund auf das Beschwerdebegehren Ziffer 2.1 nicht einzutreten ist (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 26 zu