\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 21. August 2019 \n BEK 2019 121 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n 1. A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, 2. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Vorführungsbefehl; Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 21. März 2019, SUI 2019 444);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. B.________ und A.________ erstatteten beim Kantonsgericht am 27. Juni 2019 Anzeige unter anderem gegen eine „Polizeikontrolle in meine Wohnung am 24.06.2019“. Sie opponieren der angeblich Frau und Kinder erschreckenden Hausdurchsuchung durch die Polizei und der Sicherstellung einer Pistole. Ferner monieren sie, von der Staatsanwaltschaft in keiner Weise über die Herkunft einer ihren Sohn mit einem Gewehr in den Händen abbildenden Fotografie aufgeklärt worden zu sein, welche ihnen die Polizei gezeigt habe und von der sie nichts wüssten. Schliesslich schreiben sie: \n Herr Staatsanwalt die Probleme von andere Personen gehören nicht mir und meinem Mann. Seit 24.6.2019 geht’s meiner grossen Tochter und mir als Mutter sehr schlecht! \n \n Mit Beschwerdevernehmlassung vom 4. Juli 2019 verlangt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde wegen fehlender Anträge und mangelhafter Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen verzichtet sie auf weitere Gegenbemerkungen, verweist zur Begründung auf die zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Untersuchungsakten und beantragt die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). Dazu nahmen die Beschwerdeführer am 16. Juli 2017 nochmals Stellung. Sie wiederholen, die fragliche Fotografie am 24. Juni 2019 erstmals gesehen zu haben und erschüttert gewesen zu sein. Sie vermuten, dass dieses Bild schon länger „in der sicheren Hand von Staatsanwaltschaft“ war und fragen sich, wieso diese ihnen nicht mitgeteilt habe, dass ihr Sohn auf einem so negativen Foto zu sehen sei und ein Telefon und ein Computer immer noch bei der Polizei seien. \n 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft (