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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.01.2020 BEK 2019 110

January 30, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·789 words·~4 min·1

Summary

Einstellung Strafverfahren (Drohung, Nötigung und Beschimpfung) | Einstellung Strafverfahren

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 30. Januar 2020 \n BEK 2019 110 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Drohung, Nötigung und Beschimpfung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 20. Mai 2019, SUM 2018 70);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           a) Dem Beschuldigten, C.________, wird vorgeworfen, A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) bedroht, genötigt und beschimpft zu haben. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers soll der Beschuldigte am 20. Oktober 2017 in Altendorf, E.________ xx, mit einem Fahrzeug rückwärts in eine unübersichtliche Kurve gefahren sein, während der Beschwerdeführer seinerseits um diese Kurve gefahren sei, um an seinen Wohnort (E.________ yy) zu gelangen. Weil der Beschwerdeführer einen Zusammenstoss befürchtet habe, habe er gehupt, woraufhin der Beschuldigte noch mehr Gas gegeben habe und der Beschwerdeführer eine Kollision nur durch rasches Ausweichen habe verhindern können (U-act. 8.1.04, Frage 4). Beide seien daraufhin aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen und der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer damit gedroht, ihm eine in die „Schnorre“ zu geben (U-act. 8.1.04, Frage 4). Dies sei bereits das zweite Mal gewesen, dass der Beschuldigte ihn bedroht habe. Er habe daraufhin einen Schlagstock aus seinem Fahrzeug behändigt und sei zum Beschuldigten zurückgegangen. Dieser habe die linke Hand gehoben und er (der Beschwerdeführer) habe gedacht, dass der Beschuldigte ihn schlagen wolle. Als Reflex habe er deshalb mit dem Schlagstock auf den linken Unterarm des Beschuldigten geschlagen (U-act. 8.1.04, Frage 4). Nachdem der Beschuldigte erfolglos versucht habe, ihm den Schlagstock zu entreissen, seien beide zurück zu ihren Fahrzeugen gegangen, wobei ihm der Beschuldigte zugerufen habe, er sei ein „primitiver Sauhund“ (U-act. 8.1.04, Frage 4). \n \n Der Beschuldigte selbst bringt zusammengefasst vor, er habe zwecks Güterumschlags sein Fahrzeug bei der Privatstrasse E.________ xx kurz abgestellt und somit die Zufahrt zur Liegenschaft E.________ yy blockiert. Als er bereits wieder rückwärtsgefahren sei, sei der Beschwerdeführer ziemlich schnell um die Ecke gebogen und habe ihn aus seinem Fahrzeug heraus beschimpft. Als der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle zurückfahren, damit der Beschuldigte wenden und die Strasse freigeben könne, sei der Beschwerdeführer mit einem Schlagstock ausgestiegen und habe auf das Fahrzeug des Beschuldigten eingeschlagen. Daraufhin sei er (der Beschuldigte) ebenfalls ausgestiegen und der Beschwerdeführer habe mit dem Schlagstock auf ihn eingeschlagen (U-act. 8.1.03, Frage 4). \n b) Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein (Vi-act. 12.1.01). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer angezeigten Tatbestände hätten durch die Strafuntersuchung nicht bestätigt werden können. Der Beschuldigte bestreite die Vorwürfe und seinen Aussagen stünden nur diejenigen des an einer Verurteilung interessierten Beschwerdeführers entgegen. Objektive Beweise, die eine Nötigung, Bedrohung oder Ehrverletzung belegen könnten, lägen keine vor. Eine Drohung oder Beschimpfung habe durch keine neutralen Zeugen gehört oder bestätigt werden können. Die Auskunftsperson F.________ bestätige lediglich, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 mit einer Waffe auf den Beschuldigten losgegangen sei. Es sei somit kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, weil bei dieser Ausgangslage ein Freispruch zu erwarten sei (U-act. 12.1.01, E. 4). \n c) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung (KG-act. 1). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Fall sei falsch dargestellt worden. Die Aussagen des Beschuldigten seien unzutreffend. Sodann könne nicht auf die Aussage der Zeugin F.________ abgestellt werden, weil diese in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten stehe und überdies behaupte sie einerseits, im Wohnzimmer gewesen zu sein, von wo aus man aber nicht auf die andere Hausseite sehen könne, und anderseits, dass der Beschwerdeführer ein Gewehr gehalten habe, es habe sich aber um einen Schlagstock gehandelt. Im Übrigen wiederholt er hauptsächlich seine Darstellung des Sachverhalts, wie er ihn bereits an seinen Einvernahmen schilderte (KG-act. 1). \n Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen mit Verweis auf die angefochtene Verfügung und beantragte, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 4). Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 beantragt der Beschuldigte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Einstellungsverfügung vom 20. Mai 2019 sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG-act. 10). Der Beschwerdeführer reichte am xx. Juli 2019 eine weitere Eingabe ein und hielt im Wesentlichen fest, dass er die Einstellungsverfügung nicht akzeptieren könne und auch keinerlei Kosten übernehmen werde (KG-act. 12). \n \n           a) Gemäss

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