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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.01.2020 BEK 2019 106

January 27, 2020·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·555 words·~3 min·1

Summary

Einstellung Strafverfahren (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Nötigung) | Einstellung Strafverfahren

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 27. Januar 2020 \n BEK 2019 106 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________  erbeten vereidigt durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________  erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin G.________, 4. H.________  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt I.________,   5. J.________  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt K.________, Ziff. 2-5 Beschuldigte und Beschwerdegegner,  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Nötigung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2019, SUB 2017 261-264);- \n \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n   \n 1. Am 29. Mai 2019 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die beschuldigten Geschwister der Privatklägerin betreffend Vergewaltigung und Inzest sowie mehrfache sexuelle Handlung mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Belästigung, mehrfache Tätlichkeit sowie mehrfache Nötigung ein. Die Einstellung umfasst auch den Vorwurf der Gehilfenschaft der Eltern der Privatklägerin in Bezug auf die angezeigten mehrfach begangenen Sexualdelikte der Geschwister, im Falle der Mutter auch in Bezug auf die Tätlichkeiten durch Unterlassen sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Abgesehen von der Verjährung bezüglich der Belästigungen, der Tätlichkeiten und der Nötigungen begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung damit, dass die Angaben zu den Vorfällen widersprüchlich seien und keine objektiven Beweismittel in Bezug auf die sexuellen Übergriffe beständen. Zudem könnte nicht von einer in jeder Hinsicht zuverlässigen und unbefangenen Aussage der Privatklägerin die Rede sein, weshalb die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches im Falle einer Anklage gegen die Beschuldigten bei Weitem die eines Schuldspruches überwiege. Die Einstellung des Verfahrens bedeute hingegen nicht, dass die Privatklägerin die Vorwürfe gegen die Beschuldigten erfunden habe. Vielmehr lasse sich der Sachverhalt aufgrund der Widersprüche nicht rechtsgenügend erstellen. Auch mit einem Glaubhaftigkeitsgutachten könne nicht abschliessend geklärt werden, ob und in welcher Form die Aussagen der Privatklägerin allenfalls durch mehrere Ereignisse generiert bzw. dramatisiert worden seien und vermöchten deshalb keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis erbringen (vgl. angef. Verfügung E. 9). \n 2. Gegen die Einstellung beschwert sich die Privatklägerin umgehend am 5. Juni 2019. Sie beantragt die Anklage ihrer Geschwister wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung sowie ihrer Eltern wegen Gehilfenschaft dazu durch Unterlassen. In prozessualer Hinsicht verlangt sie ein Glaubhaftigkeitsgutachten. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 5). Der beschuldigte Bruder der Beschwerdeführerin hält in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 dafür, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die ihm vorgeworfenen Taten nach anwendbarem Jugendstrafrecht mit dem 25. Ge­burtstag der Beschwerdeführerin am Tag der Beschwerdeeinreichung, dem ________ 2019, verjährt seien. Mithin fehle es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheides (KG-act. 6). Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 8 und 10). Der Vater liess sich nicht vernehmen. \n 3. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung der Untersuchung des Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern (

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