Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2019 BEK 2019 100

December 27, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·792 words·~4 min·1

Summary

Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 27. Dezember 2019 \n BEK 2019 100 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________,  Privatklägerin und Beschwerdeführerin, 2. B.________ GmbH,  Privatklägerin und Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt D.________, 2. E.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2019, SUB 2016 526);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n           a) Am 18. Oktober 2016 erstatteten A.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie die durch sie vertretene B.________ GmbH (Beschwerdeführerin 2) Strafanzeige gegen E.________ (Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Betrugs, ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher sowie Sachentziehung (U-act. 8.1.001). Im Wesentlichen brachten sie zum Sachverhalt vor, die Beschwerdeführerin 1 und deren Bruder, der Beschuldigte, hätten im Jahr 2014 gemeinsam den Beschluss gefasst, auf der Liegenschaft F.________, ein Erholungsheim für krebskranke Mütter zu errichten und zu betreiben. Entgegen der ursprünglichen Vereinbarung, die Liegenschaft im Miteigentum zu erwerben, habe der Beschuldigte am 1. April 2015 die Liegenschaft alleine gekauft und sei auch als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin 1 hätten am 21. Mai 2015 die B.________ GmbH (nachfolgend GmbH) mit einem Stammkapital von je Fr. 25‘000.00 gegründet und beide hätten die Einzelzeichnungsberechtigung innegehabt. Es sei abgemacht worden, dass der Beschuldigte für die finanziellen Angelegenheiten inkl. der administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Gründung und der Renovation sowie für die Buchhaltung zuständig sei und die Beschwerdeführerin 1 für den Betrieb des Erholungsheimes. Aufgrund des Kaufs der Liegenschaft durch den Beschuldigten sei die geplante Renovation der Liegenschaft nicht mehr von beiden, sondern nur noch von der Beschwerdeführerin 1 finanziert worden. Letztere habe der GmbH am 2. Juli 2015 und am 23. September 2015 jeweils ein zinsloses Darlehen von Fr. 50‘000.00 bzw. Fr. 30‘000.00 gewährt mit dem Zweck, dass die GmbH diese Mittel für den Betrieb des Erholungsheimes nach erfolgter Renovation verwenden würde. Zudem habe sie vom 26. März bis 14. November 2015 direkte Zahlungen von insgesamt Fr. 43‘728.90 zugunsten der GmbH bzw. für Renovations- und Einrichtungskosten getätigt. Sie habe den Beschuldigten bei der Renovation der Liegenschaft mit der Vorstellung unterstützt, dass sie die ins Alleineigentum des Beschuldigten investierten Beträge sowie die an die GmbH gewährten Darlehen selbstverständlich zurückerhalten werde; es habe nie ein Schenkungswille bestanden. Der Beschuldigte habe zwischen dem 8. Juni 2015 und dem 23. April 2016 Fr. 129‘637.95 von der GmbH für die Renovation und den Umbau der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft verwendet. Er habe hierfür keine Verträge abgeschlossen und auch nicht die Zustimmung von der Beschwerdeführerin 1 eingeholt. Es habe weder Gegenleistungen noch irgendwelche Sicherheiten für diese Investitionen gegeben. Am 2. Februar 2016 habe er überdies mitgeteilt, dass er keine administrativen Arbeiten mehr verrichten werde und er habe keine Buchhaltung erstellt. Sodann habe er am 29. Juni 2015 Fr. 10‘000.00 und am 24. September 2015 Fr. 7‘500.00 auf sein Privatkonto überwiesen mit der Begründung, es handle sich um Mietzinsforderungen. Einen Miet- oder Pachtvertrag habe es aber nicht gegeben. Erst nachdem die Beschwerdeführerin 1 den Beschuldigten damit konfrontiert habe, habe dieser im November 2015 die Fr. 17‘500.00 wieder zurücküberwiesen. Am 11. Juni 2016 habe der Beschuldigte sodann Fr. 12‘600.00 auf sein Privatkonto überwiesen, angeblich um seine Forderung aus einem Pachtvertrag gegenüber der GmbH sicherzustellen. Ferner befänden sich zahlreiche Privatgegenstände der Beschwerdeführerin 1 in der Liegenschaft des Beschuldigten, in welcher er im Mai 2016 die Schlösser gewechselt habe. Der Beschuldigte habe sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, diese Gegenstände herauszugeben (U-act. 8.1.001, S. 4-13). \n \n b) Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (U-act. 0.1.001). Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen am 27. Mai 2019 Beschwerde und stellten folgende Anträge (KG-act. 1): \n 1. Die Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2019 sei aufzuheben. \n 2. Der Beschuldigte sei wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsführung, Sachentziehung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. \n 3. Die Beschlagnahme über die auf dem PostFinance-Konto des Amtes für Justizvollzug hinterlegten Fr. 200‘000.00 sei nicht aufzuheben. \n 4. Sofern die Beschwerdeinstanz keinen Entscheid fällt, sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. \n Der Beschuldigte erstattete am 31. Mai 2019 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Die kantonale Staatsanwaltschaft überwies am 4. Juni 2019 die Akten und verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 9). Die Beschwerdeführerinnen reichten am 24. Juni 2019 eine als Replik bezeichnete Stellungnahme ein und hielten an den Beschwerdeanträgen fest (KG-act. 11). Während die kantonale Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (KG-act. 13), erstattete der Beschuldigte am 29. Juni 2019 eine Vernehmlassung zur Replik der Beschwerdeführerinnen (KG-act. 17). \n \n           Gemäss

BEK 2019 100 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2019 BEK 2019 100 — Swissrulings