\n \n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 6. September 2018 \n BEK 2018 85 \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 30. Mai 2018, ZES 2018 112);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln verfügte mit superprovisorischer Verfügung vom 13. Dezember 2017 im Eheschutzverfahren zwischen den Parteien u.a. das Folgende (Vi-act. B.3): \n 4. Der Gesuchsgegner wird mit sofortiger Wirkung verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats für die beiden Kinder E.________ und F.________ einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 2‘000.00 zu bezahlen. \n 5. Der Gesuchsgegner wird mit sofortiger Wirkung verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 2‘500.00 zu bezahlen. \n 8. Dem Gesuchsgegner wird Frist angesetzt innert 14 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung, zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 06.12.2017 Stellung zu nehmen. Im Säumnisfall erfolgt Nachfristansetzung unter Androhung von Rechtsnachteilen. \n Der Gesuchsgegner reichte am 4. April 2018 seine Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung ein (Vi-act. C.2). \n 2. Laut Zahlungsbefehl Nr. zz des Betreibungsamtes Einsiedeln vom 15. Januar 2018 betreibt die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner, der rechtzeitig Rechtsvorschlag erhob, für im Januar 2018 ausstehenden Unterhalt im Betrag von Fr. 3‘242.50 nebst 5% Zins seit 1. Januar 2018 (Vi-act. B.2). Am 12. April 2018 ersuchte sie beim Bezirksgericht Einsiedeln um definitive Rechtsöffnung (Vi-act. A.1). Der Einzelrichter hiess das Rechtsöffnungsbegehren mit Zinsen ab 15. Januar 2018 am 30. Mai 2018 gut. Der Gesuchsgegner beantragt mit Beschwerde vom 11. Juni 2018 dem Kantonsgericht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen. Ausserdem ersucht er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 verlangt die Gesuchstellerin, die Beschwerde abzuweisen und keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 7). Am 18. Juli 2018 gewährte die Verfahrensleitung die aufschiebende Wirkung (KG-act. 9). \n 3. Der Gesuchsgegner stellt infrage, ob der vorinstanzliche Richter nicht in den Ausstand hätte treten müssen, weil er schon im laufenden Eheschutzverfahren die superprovisorische Verfügung vom 13. Dezember 2017 erliess (KG-act. 1, S. 23). \n Ein Ausstandsgesuch ist gemäss