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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.07.2018 BEK 2018 81

July 6, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·485 words·~2 min·3

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 6. Juli 2018 \n BEK 2018 81 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   Gemeinde Arth, Bezirk und Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Gemeindekassieramt Arth, Postfach 263, Gotthardstrasse 21, 6415 Arth,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. April 2018, ZES 2018 85);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. April 2018 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx für die Beträge von Fr. 808.85 (Hauptforderung nebst Zins zu 3.5 % seit 27. Oktober 2017) und Fr. 6.00 (aufgelaufener Verzugszins bis 26. Oktober 2017) die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Spruchgebühr von Fr. 150.00 dem Gesuchsgegner auferlegte, vom Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezog und den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 150.00 zu ersetzen, sowie den Gesuchsgegner verpflichtete, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (vgl. angefochtene Verfügung); \n - dass der Gesuchsgegner am 3. Juni 2018 (Postaufgabe: 4. Juni 2018) beim Bezirksgericht Schwyz eine Eingabe einreichte, welches diese dem Kantonsgericht Schwyz zuständigkeitshalber als sinngemässe Beschwerde weiterleitete, mit dem Hinweis, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden (KG-act. 1 und 2); \n - dass der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verfahrensleitend auf die mögliche Verspätung und auf den Umstand, dass die Beschwerde evtl. den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen könnte, hingewiesen und ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, innert zehn Tagen zur Frage der Verspätung Stellung zu nehmen sowie innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Eingabe zu verbessern (KG-act. 3); \n - dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2018 am 25. April 2018 verschickt und diese am 26. April 2018 mit dem Aufdruck „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ an das Bezirksgericht retourniert wurde, woraufhin die Vorinstanz am 1. Mai 2018 die Verfügung nochmals per A-Post verschickte (Vi-act. 12); \n - dass gemäss Aktennotiz des Bezirksgerichts Schwyz der Briefkasten des Gesuchsgegners nicht angeschrieben war (Vi-act. 12); \n - dass die Verfügung dem Gesuchsgegner auch mit dem zweiten Zustellversuch per A-Post an die C.________strasse yy in 6410 Goldau nicht zugestellt werden konnte (Vi-act. 12); \n - dass die Verfügung am 24. Mai 2018 erneut per A-Post verschickt wurde mit der Bezeichnung „B.________“ (Vi-act. 14), welche dem Bezirksgericht Schwyz nicht retourniert wurde und somit zugestellt werden konnte; \n - dass der Gesuchsgegner in Kenntnis des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer entsprechenden Zustellung rechnen musste und der Entscheid am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, somit am 3. Mai 2018, als zugestellt gilt (

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