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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.07.2018 BEK 2018 65

July 5, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·410 words·~2 min·3

Summary

Ausstand, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung | Übriges Strafprozessrecht

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 5. Juli 2018 \n BEK 2018 65 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller,   gegen   Einzelrichter B.________, c/o Bezirksgericht Einsiedeln, Postfach 38, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln, Gesuchsgegner,    

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ausstand, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

\n \n \n \n (Ausstandsgesuch vom 27. April 2018, SEO 2017 003);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2016 (U-act. 3) des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Abbiegen nach links verboten“ und des Überfahrens einer Doppellinie schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller am 14. November 2016 rechtzeitig Einsprache (U-act. 6). Am 20. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln Anklage beim Bezirksgericht Einsiedeln (U-act. 12). Mit Verfügung vom 24. März 2017 wies Einzelrichter C.________ die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln zurück (Vi-act. A/0c). Am 30. März 2017 reichte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln eine überarbeitete Anklageschrift mit einer Eventualanklage ein (Vi-act. A/I). Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte Einzelrichter B.________ fest, dass die Prüfung der (verbesserten) Anklage keine Mängel ergeben habe. \n Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 verlangte der Beschuldigte den Ausstand von Einzelrichter B.________ wegen Befangenheit und stellte Anträge auf Rückweisung der Anklage und Verschiebung der Hauptverhandlung (Vi-act. A/II). Der Einzelrichter überwies das Ausstandsgesuch dem Kantonsgericht (Vi-act. D/10). Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war (Vi-act. A/III). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018 abgewiesen. \n Am 27. April 2018 stellt der Beschuldigte beim Kantonsgericht Schwyz ein erneutes Ausstandsbegehren gegen Einzelrichter B.________. Er begründet dieses im Wesentlichen damit, dass Einzelrichter B.________ über seinen Antrag auf Rückweisung der Anklage bis heute nicht entschieden und das Verfahren unter Verletzung des Beschleunigungsgebots einfach liegengelassen habe und blockiere. Damit habe er erneut in schwerwiegender Weise gegen Verfahrensvorschriften verstossen und seine Amtspflicht verletzt. \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 4) wurde den Parteien mit Schreiben vom 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. \n 2.

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