\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 7. September 2018 \n BEK 2018 50 \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n 1. A.________, 2. B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, beide gesetzlich vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen 1. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt F.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Verfahrenstrennung, Parteistellung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen das Schreiben der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. März 2018, SUB 2017 479);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. Juli 2017 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der sexuellen Handlungen mit seinen beiden Söhnen (U-act. 9.1.001). Mit Schreiben vom 15. März 2018 ohne Rechtsmittelbelehrung teilte sie der gesetzlichen Vertreterin der mutmasslichen Opfer die schriftlichen Fragen mit, welche sie den Psychotherapeutinnen der beiden Jungen voraussichtlich stellen werde, und setzte ihr Frist an, selber Fragen zu stellen. Ferner stellte sie in Aussicht, das Verfahren betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern einzustellen, falls die schriftlichen Befragungen der Therapeutinnen keine neuen Ermittlungsansätze ergeben würden. Schliesslich lehnte sie den Antrag der gesetzlichen Vertreterin, die Kinder auch bezüglich der Vorhalte der Pornografie vertreten zu können, sowie deren Gesuch um Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten ab (U-act. 17.1.009). Mit Beschwerde vom 27. März 2018 beantragt die gesetzliche Vertreterin der Kinder, die Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf den Tatbestand der Pornografie aufzuheben und entsprechende Akteneinsicht zu gewähren. Verfahrensrechtlich ersucht sie ausserdem darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft verlangen die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4 f.). Die Beschwerdeführer haben dazu Stellung genommen (KG-act. 9 und 11). Mit einer letzten Stellungnahme vom 30. Mai 2018 (KG-act. 15) macht der Beschuldigte unter anderem geltend, dass die Beiständin für die Unterstützung der Beschwerdeführer als Opfer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern eingesetzt worden sei und deren aktive Einwirkung auf das weitere Verfahren dem Kindeswohl abträglich sei. \n 2. Dem angefochtenen Schreiben der Staatsanwaltschaft lässt sich keine Verfahrenstrennung entnehmen. Eine solche Absicht hegt die Staatsanwaltschaft vorläufig denn auch nicht (vgl. KG-act. 5 S. 2). Insoweit ist auf die Beschwerde deshalb mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Staatsanwaltschaft hätte die Parteistellung der Beschwerdeführer in Bezug auf die Untersuchung des Pornografietatbestandes und entsprechende Akteneinsicht nicht ablehnen dürfen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (