Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.05.2018 BEK 2018 26

May 14, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·352 words·~2 min·3

Summary

Sistierung Strafverfahren | Untersuchungsführung

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 14. Mai 2018 \n BEK 2018 26 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________. vertreten durch Rechtsanwältin B.________. Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________.  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Sistierung Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 23. Januar 2018, SUM 2018 112);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Rechtsanwalt D.________ ist in dem beim kantonalen Strafgericht hängigen Strafprozess der Veruntreuung, Erpressung, Wucher und Nötigung angeklagt (SGO 2017 4). Dessen Verteidiger stellte mit Eingabe vom 11. Sep­tem­ber 2017 Beweisanträge (U-act. 3.1.01 Beilage 17). Der Anwalt des Privatklägers, A.________, liess seine Rechtsvertreterin in der Folge am 19. Januar 2018 gegen D.________ Strafantrag wegen übler Nachrede stellen, weil ihm in der Begründung der Beweisanträge in verschiedener Hinsicht unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen werde (U-act. 3.1.01). Die Staatsanwalt­schaft March verfügte am 22. Januar 2018 die eröffnete Untersuchung (U-act. 9.1.01) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens beim kantonalen Strafgericht zu sistieren. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2018 beantragt der Strafanzeigeerstatter dem Kantonsgericht, die Sistierungsverfügung aufzuheben und die Strafsache zur Fortführung des Verfahrens an die Vor­in­stanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 verlangte der Beschuldigte, die Beschwerde abzuweisen und die Sistierungsverfügung zu bestätigen (KG-act. 12). Ausserdem stellte er den Antrag, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers superprovisorisch vom vorliegenden Verfahren auszuschliessen und allen in dessen Kanzlei tätigen Anwälten jegliche Mandatsübernahme zu untersagen (KG-act. 13). \n 2. Die Staatsanwaltschaft hat die vorliegende Untersuchung sistiert, weil sie deren Ausgang von dem beim kantonalen Strafgericht pendenten Prozess gegen den Beschuldigten abhängig abzuwarten angebracht erachtete (

BEK 2018 26 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.05.2018 BEK 2018 26 — Swissrulings