\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 12. Juni 2018 \n BEK 2018 22 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Säumnis an Einspracheverhandlung, Feststellung Rechtskraft
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 4. Januar 2018, SUE 2017 580);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln erkannte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 22. September 2017 wegen zwei am 11. Juli 2017 begangenen SVG-Widerhandlungen schuldig, büsste ihn mit Fr. 120.00 und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 280.00 (U-act. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 4), so dass ihn die Staatsanwaltschaft zur Einvernahme auf den 10. November 2017 vorlud mit der Androhung, dass bei einem unentschuldigten Fernbleiben die Einsprache als zurückgezogen gelte (U-act. 5). Nach unentschuldigtem Fernbleiben gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten das rechtliche Gehör (U-act. 7). Der Beschuldigte machte einen Todesfall in der Familie in Deutschland geltend (U-act. 8), unterliess es aber, innert einer weiteren angesetzten Frist sich zum genauen Todeszeitpunkt und dem Verwandtschaftsgrad zu äussern (U-act. 9 f.). Daher stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Januar 2018 die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte mit am 24. Januar 2018 bei der Post aufgegebenen Eingabe folgendermassen beim Kantonsgericht: \n Wie auch bereits mehrfach der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mitgeteilt habe, kann es nicht sein, dass sich zwei Polizisten an die Strasse stellen und Leute einfach rausziehen und Behaupten man hätte Telefoniert. Ich bitte um Beweise. Den Sie müssen es mir nachweisen. Laut Kanton Zürich sowie St. Gallen wird bei einer Straftat alles Schriftlich vor Ort festgehalten und ich als Täter müsste es unterschreiben. Hier passierte nichts. Für mich ist das Geldmacherei. \n \n Die Staatsanwaltschaft beantragt ohne weitere Begründung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 6). Der Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen. \n 2. Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache nach