\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 15. Mai 2019 \n BEK 2018 201 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. Dezember 2018, ZES 2018 625 und 626);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n Mit Scheidungsurteil vom 27. März 2006 genehmigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Winterthur die Vereinbarung von A.________ und B.________ und verpflichtete ersteren unter anderem zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'600.00 an B.________, und zwar für die Zeit bis zu dessen ordentlichen oder einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Pensionierung, voraussichtlich bis Ende Dezember 2018. Für den Fall, dass B.________ während mehr als zwölf Monaten mit einem Mann in Hausgemeinschaft lebt, wurde ab dem 13. Monat für so lange, als diese Hausgemeinschaft andauert, die Aufhebung dieser Rente vorgesehen (Vi-ZES 2018 625: KB 3). Dieses Urteil erwuchs unbestrittenermassen in Rechtskraft. Am 8./14. August 2012 vereinbarten die Parteien, dass die Rentenzahlungspflicht von A.________ nicht aufgehoben, sondern ab dem Beginn der Hausgemeinschaft um Fr. 600.00 reduziert wird, solange die Hausgemeinschaft andauert (Vi-ZES 2018 625 und 626: KB 2). \n \n Mit Zahlungsbefehlen vom 10. und 20. September 2018 forderte B.________ von A.________ (nacheheliche) Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Monate Mai 2018 bis und mit September 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 10'000.00 zuzüglich 5 % Zins jeweils seit Fälligkeit der einzelnen monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.00 nebst Betreibungskosten von jeweils Fr. 65.30 bzw. total Fr. 130.60, wogegen A.________ am 21. September 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-ZES 2018 625 und 626: KB 1). Am 4. November 2018 reichte B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Gesuche um definitive Rechtsöffnung ein. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte mit Verfügungen vom 10. Dezember 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. September 2018 und Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten (ZES 2018 625) sowie für Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2018, Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2018, Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2018, Fr. 2'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. August 2018 und Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten (ZES 2018 626). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 19. Dezember 2018 stellte A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) beim Kantonsgericht das Rechtsbegehren, es seien in Aufhebung der Verfügungen die Rechtsöffnungen nicht zu erteilen (KG-act. 1 und 11). Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerdeantworten vom 10. und 21. Januar 2019, es seien die eingereichten Beschwerden abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Zudem ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 13 und 15). \n 2. Die Vorinstanz begründete die Gutheissung der beiden Rechtsöffnungsbegehren im Wesentlichen damit, dass aus der vom Gesuchsgegner eingereichten E-Mail seines Anwalts vom 22. Mai 2018 nicht klar hervorgehe, von wessen Pensionierung die Rede sei und, sofern diese die Pensionierung des Gesuchsgegners betreffe und dieser damit sinngemäss den Eintritt einer Resolutivbedingung ([frühzeitige] Pensionierung) geltend machen wolle, er den entsprechenden Urkundenbeweis nicht liquide zu erbringen vermöge. \n a) aa) Der Gesuchsgegner reicht mit Beschwerdeeingabe vom 19. Dezember 2018 das Schreiben der D.________ vom 19. September 2017 ein und führt aus, daraus gehe hervor, dass die erwähnte Firma ihn vorzeitig per 31. März 2018 pensioniert habe, weshalb er ab diesem Zeitpunkt der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge mehr schulde (KG-act. 1). \n Die Gesuchstellerin wendet ein, das vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Schreiben der D.________ vom 19. September 2017 sei ein unzulässiges Novum, weshalb er damit nicht gehört werden dürfe. Gleiches gelte für das im Beschwerdeverfahren neu in das Recht gelegte Schreiben von Rechtsanwalt E.________ vom 14. März 2018. Einzig mit der bereits erstinstanzlich eingereichten E-Mail von Rechtsanwalt E.________ vom 22. Mai 2018 vermöge der Gesuchsgegner indessen nicht liquide zu beweisen, dass die Bedingung bzw. seine (frühzeitige) Pensionierung eingetreten sei, weil dieses Schreiben nicht als Beweismittel zu qualifizieren sei (KG-act. 13, S. 3 f. N 1; KG-act. 15, S. 3 f. N 1). \n bb) Die vom Gesuchsgegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der D.________ vom 19. September 2017 und von Rechtsanwalt E.________ vom 14. März 2018 (vgl. KG-act. 1/2 und 1/3) können zwar auch den erstinstanzlichen Akten entnommen werden. Doch stellte der Gesuchsgegner diese erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügungen vom 10. Dezember 2018 (12. Dezember 2018; Vi-ZES 2018 625 und 626: act. E 8) bzw. mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 (Poststempel: 20. Dezember 2018) in Kopie auch der Vorinstanz zu (vgl. Vi-ZES 2018 625 und 626: act. E 5). Somit handelt es sich bei diesen beiden Akten um neue Beweismittel. Solche sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liege eine besondere Gesetzesbestimmung vor, welche die Berücksichtigung von Noven ausdrücklich erlaubt, so wie dies in