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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.05.2018 BEK 2018 2

May 3, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·506 words·~3 min·3

Summary

definitive Rechtsöffnung (Vollmacht) | Rechtsöffnung definitive

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 3. Mai 2018 \n BEK 2018 2 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________,   gegen   B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung (Vollmacht)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Dezember 2017, ZES 2017 577);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 1. Dezember 2017 ersuchte die Stadt Zürich vertreten durch das A.________ der Stadt Zürich (nachfolgend: Gesuchstellerin) um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx gegen die B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 441.30 nebst 5 % Zins (Vi\u2011act. 1; Vi\u2011act. 1/5). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 forderte der Vorderrichter die Gesuchstellerin unter Hinweis auf deren Handelsregistereintrag auf, bis am 15. Dezember 2017 ein rechtsgenüglich unterzeichnetes Gesuch einzureichen (Vi\u2011act. 2). Die Gesuchstellerin reichte am 8. Dezember 2017 eine auf C.________ ausgestellte Vollmacht ein, die von D.________, Direktor des A.________ der Stadt Zürich, unterzeichnet war (Vi\u2011act. 3). \n Der Vorderrichter verfügte am 19. Dezember 2017 Folgendes (angef. Verfügung): \n 1. Auf das Gesuch ZES 17 577 betreffend Rechtsöffnung wird nicht eingetreten. \n   \n 2.  Die Gerichtskosten (Rechtsöffnungskosten) von Fr. 80.00 werden der Gesuchstellerin überbunden. \n   \n 3. [Rechtsmittel] \n   \n 4. [Zufertigung] \n Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG\u2011act. 1): \n 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts March [recte: des Einzelrichters am Bezirksgerichts March] vom 19. Dezember 2017 sei aufzuheben. \n   \n 2.  Das Bezirksgericht March [recte: Der Einzelrichter am Bezirksgericht March] sei anzuweisen, auf das Gesuch des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) vom 1. Dezember 2017 einzutreten und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. \n Die Gesuchsgegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG\u2011act. 3 und 9). \n 2. Der Vorderrichter erwog, das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht rechtsgenüglich unterzeichnet worden und die auf C.________ ausgestellte nachgereichte Vollmacht sei einzig von D.________ unterzeichnet, obwohl dieser gemäss Handelsregistereintrag nur kollektivzeichnungsberechtigt sei. Daher sei weder die Vollmacht noch das Gesuch rechtsgenüglich unterzeichnet und die Gesuchstellerin habe den Mangel nicht innert Frist behoben, weshalb androhungsgemäss nicht auf das Gesuch einzutreten sei. \n Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vollmacht erfülle die Anforderungen an die Unterschrift, weil die anzuwendende Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Zürich (GeschO STR, AS 172.100) in Art. 28 die Möglichkeit zur Delegation der Prozessführungsbefugnisse der Departementsvorsteher an die Direktoren der Dienstabteilungen vorsehe. Eine solche Delegation an die Direktoren sei mittels Verfügung vom 20. März 2013 (KG\u2011act. 1/2) erfolgt. Diese Delegation umfasse auch das Recht zur Subdelegation, welches von D.________ mittels Vollmacht vom 11. Januar 2017 (KG\u2011act. 1/6) wahrgenommen worden sei (KG\u2011act. 1). \n 3. a) Auf das Beschwerdeverfahren sind die Regeln nach

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