\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 11. Juni 2019 \n BEK 2018 198 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Einstellung Strafverfahren (einfache Körperverletzung)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 27. November 2018, SUI 2018 3939);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 27. November 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung des Beschwerdeführers durch einen Faustschlag ein, weil gestützt auf die vorliegenden Beweismittel die Tat nicht nachgewiesen werden könne und weitere Beweise nicht einbringlich seien. \n 2. Gegen die Einstellung beschwert sich der Privatkläger rechtzeitig beim Kantonsgericht, weil die Zeugenaussage seines damaligen Begleiters nicht in der angefochtenen Verfügung erwähnt werde. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass der fragliche Zeuge der Polizei angab, zu den genauen Umständen der Körperverletzung keine Aussagen machen zu können (KG-act. 7 unter Verweis auf U-act. 8.1.01 S. 4). Die informelle Befragung des Zeugen durch die Polizei räumte auch der Privatkläger in der Beschwerdeergänzung ein, beantragt indes die förmliche Befragung des Zeugen (KG-act. 5). Der Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. \n 3. Der Beschwerdeführer bestreitet konkret nicht, die Aussage seines damaligen, als Zeuge offerierten Begleiters, zu den Umständen der Körperverletzung keine Angaben machen zu können, sei unrichtig. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dessen Einvernahme zur Wahrheitsfindung nicht geeignet (