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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.01.2019 BEK 2018 196

January 24, 2019·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·765 words·~4 min·4

Summary

Ersatzmassnahme (Psychotherapie) | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 24. Januar 2019 \n BEK 2018 196 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,   gegen   B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ersatzmassnahme (Psychotherapie)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Beschluss des kantonalen Strafgerichts vom 23. November 2018, SGO 2018 11);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln klagte den Beschuldigten beim kantonalen Strafgericht nebst einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz verschiedener Delikte zum Nachteil seiner Schwester und deren Freund an, die er in der Wohnung und im Ferienhaus der Familie begangen haben soll (zwei Körperverletzungsdelikte, Drohung, versuchte Nötigung und Beschimpfungen). Im Vorverfahren verbrachte der Beschuldigte rund einen Monat in Untersuchungshaft. Danach wurden als Ersatzmassnahmen Kontaktaufnahme-, Annäherungs- sowie Rayonverbote erlassen und die Zusammenarbeit mit dem Bewährungsdienst sowie eine ambulante risikoorientierte Psychotherapie angeordnet. Das kantonale Strafgericht sprach den Beschuldigten von einem Körperverletzungsdelikt frei, dagegen einer einfachen, eventualvorsätzlichen Körperverletzung mit einem Messer (vgl. Medienmitteilung, Vi-act. 24) und der übrigen angeklagten Delikte schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 1‘800.00. An die bedingte Strafe rechnete das Gericht dem Beschuldigten 31 Tage Haft und 116 Tage Ersatzmassnahmen an. Die Probezeit setzte es auf drei Jahre fest und ordnete für deren Dauer die Bewährungshilfe sowie ein Kontakt- und Annäherungsverbot an (Vi-act. 22). Mit separatem Beschluss verlängerte das Strafgericht auch die diesbezüglichen Ersatzmassnahmen. Sowohl mit noch unbegründetem Urteil als auch mit motiviertem Beschluss sah es jedoch davon ab, den Beschuldigten weiterhin einer ambulanten Psychotherapie zu unterstellen. Mit rechtzeitiger Beschwerde gegen den Beschluss beantragt die ausserdem Berufung anmeldende Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht, die ambulante Psychotherapie als Ersatzmassnahme zu verlängern. Die Vor­in­stanz und der Beschuldigte verlangen die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4 und 6). \n 2. Vorliegend können die grundsätzlich unangefochtenen Mass­nahme­gründe offenbleiben und es ist direkt auf die Frage einzugehen, ob die Verlängerung der ambulanten Psychotherapie als Ersatzmassnahme zwingend erforderlich ist, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt. Das Fokalgutachten \n (KG-act. 1/4 S. 27 ff.) empfahl zwei Interventionen: Eine akute Distanzierung des Beschuldigten von der Familie und eine mindestens einjährige therapeutische Behandlung. Die Staatsanwaltschaft bestreitet weder die erfolgreiche Umsetzung der ersten Interventionsempfehlung noch die Wirksamkeit der laut Urteil während der dreijährigen Probezeit aufrechtzuerhaltenden Kontaktverbote. Die zweite Interventionsempfehlung wurde laut Verlaufsbericht des behandelnden Therapeuten (KG-act. 1/3) ebenfalls sehr erfolgreich durchgeführt. Dass deren Fortführung zwingend erforderlich sei, steht im Bericht nicht. Zwar schreibt der Therapeut (ebd. S. 5): \n Das Introjizieren einer modifizierten Familienhierarchie und entspre­chen­der Familienwerte sowie das Einüben adäquater Problem- und Konfliktlösungsstrategien bedürfen weiter der Reflexion und Zeit. \n   \n Aus diesen Feststellungen lässt sich entgegen den staatsanwaltschaftlichen Beschwerdevorbringen kein strafprozessual relevantes zwingendes Bedürfnis oder eine ärztliche Empfehlung zur Fortsetzung der Psychotherapie ableiten, welche die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. Nachdem der Beschuldigte erfolgreich von der Familie örtlich getrennt werden konnte und heute in einer eigenen Wohnung lebt, ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht im angefochtenen Beschluss der Psychotherapie nebst dem angeordneten Bewährungsdienst keine zusätzliche präventive Wirkung mehr zumass. Ferner wirft die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht vor, die Psychotherapie nicht verlängert zu haben, obwohl es an der Hauptverhandlung keine „echte Reue und authentische Einsicht“ beim Beschuldigten feststellen konnte. Vorausgesetzt, dass es nicht im Interesse einer der materiellen Wahrheit verpflichteten Strafverfolgung liegen kann, in einer Psychotherapie bloss ein nach aussen überzeugenderes Aussageverhalten einüben zu lassen, ist der Vorwurf einerseits nicht nachvollziehbar. Ob die Psychotherapie bezüglich der Entwicklung tatsächlicher Reue und Einsicht entgegen den Angaben des Therapeuten bislang erfolglos war und deshalb deren Weiterführung als Vollzugsmodalität aus therapeutischen Gründen gerechtfertigt wäre, ist andererseits der Beurteilung der allenfalls angerufenen Berufungsinstanz zu überlassen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fortführung der Therapie als Ersatzmassnahme zur Sicherung der Durchführung dieses Verfahrens noch einen Zweck hätte. Es wird nicht geltend gemacht und ebenso wenig ist angesichts des Umstandes, dass der behandelnde Therapeut im erwähnten Verlaufsbericht keine Notwendigkeit einer unterbruchlosen Fortführung der Therapie vermerkte, davon auszugehen, dass die Nichtverlängerung dieser Ersatzmassnahme faktisch ein allfälliges Berufungsurteil präjudizieren bzw. eine zweitinstanzliche Wiederaufnahme der Therapie sinnlos machen könnte. \n 3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates (

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