\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 17. Dezember 2018 \n BEK 2018 150 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Rebecca Winnewisser.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n unentgeltlicher Rechtsbeistand
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. September 2018, SUB 2017 570);- \n \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 19. September 2017 erstattete D.________ gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einer schweren Körperverletzung, Nötigung und Drohung; in der Folge eröffnete die kantonale Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren (SUB 2017 566). A.________, der ehemalige Freund von D.________, reichte am 25. September 2017 seinerseits Strafanzeige gegen D.________ wegen falscher Anschuldigung, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Ehrverletzungsdelikten und weiteren möglichen strafbaren Handlungen im Bereich Stalking bzw. häusliche Gewalt ein (SUB 2017 570) und konstituierte sich als Privatkläger (U-act. 8.1.002). Der amtliche Verteidiger von A.________ stellte am 3. Oktober 2017 in dieser Strafuntersuchung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung (U-act. 3.1.002). Mit Verfügung vom 14. September 2018 bewilligte der zuständige Staatsanwalt die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen (U-act. 3.1.008). Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 27. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und stellte folgende Anträge (KG act. 1): \n Ziff. 2 der Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. September 2018 (Verfahrens-Nr. SUB 2017 570) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. \n \n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. \n \n Am 10. Oktober 2018 reichte die kantonale Staatsanwaltschaft eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (KG act. 4). \n 2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch oder zumindest Unangemessenheit betreffend die Feststellung der kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft nicht notwendig sei. Er bringt vor, nicht fähig zu sein, sich selber im Verfahren zurechtzufinden, weil er gerade erst volljährig geworden sei und ihm dadurch die Lebenserfahrung fehle. Zudem besitze er keine juristischen Kenntnisse und wisse entsprechend nicht, wie das Verhalten von D.________ strafrechtlich zu beurteilen sei und welche Schaden- und Genugtuungsansprüche er gegen sie geltend machen könne. Ausserdem könne er auf keine Hilfe in seinem Umfeld zurückgreifen, da er keine Angehörigen in der Schweiz habe. Es gelte weiter zu beachten, dass die beiden Strafverfahren (SUB 2017 566 und SUB 2017 570) nicht sauber auseinandergehalten worden seien und es dem Beschwerdeführer als juristischer Laie ohne Rechtsbeistand nicht möglich gewesen wäre, sich in den Verfahren zurechtzufinden. Zudem sei der Privatklägerin D.________ im Verfahren SUB 2017 566 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden bzw. habe ihr Rechtsanwalt ein entsprechendes Gesuch bei der Staatsanwaltschaft gestellt und sie bei den durchgeführten Einvernahmen vertreten. Es wäre äusserst stossend, wenn sie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhielte, dies dem Beschwerdeführer aber verwehrt bliebe, da die Strafverfahren voneinander abhingen und der Beschwerdeführer durch die Strafverfahren in schwerwiegenderer Weise betroffen sei als D.________. \n Die kantonale Staatsanwaltschaft stellt vernehmlassend fest, dass der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen sei, der Beschwerdeführer sei deutschsprachig, er sei in der Lage sein Leben in der Schweiz ohne familiäres Umfeld eigenständig zu gestalten. Sein Alter (20 Jahre) stelle keinen Grund für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand dar. Er sei zwar ein juristischer Laie, doch sei er nicht rechtsunkundiger als ein durchschnittlicher Laie. Ebenfalls sei sein Geisteszustand nicht beeinträchtigt und er mache nicht geltend, dass er sich in einer schwierigen psychischen Situation befinde. Betreffend die beiden Verfahren sei ohne weiteres erkennbar, welche Aussagen in welcher Funktion stattgefunden hätten. D.________ verfüge zudem über keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand, weshalb auch dieses Argument keinen Grund für die Einsetzung eines Rechtsbeistandes darstelle. \n a) Gemäss