Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.08.2018 BEK 2018 128

August 10, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·387 words·~2 min·4

Summary

Einsprache Strafbefehl, Rückzug | Strafgesetzbuch

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 10. August 2018 \n BEK 2018 128 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einsprache Strafbefehl, Rückzug

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Juli 2018, SEO 2018 005);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Strafbefehl vom 27. April 2018 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend versuchte Nötigung schuldig sprach und ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte, bei Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe (Vi-act. A0); \n - dass der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln fristgerecht Einsprache erhob (U-act. 14.1.04); \n - dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Verfügung vom 26. Juni 2018 den Strafbefehl an das Bezirksgericht Einsiedeln überwies \n (U-act. 9.1.04); \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2018 die Parteien zur Hauptverhandlung vom 31. Juli 2018 vorlud (Vi-act. D3); \n - dass der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Tatvorwürfe zugab und in der Folge seine Einsprache zurückzog (Vi-act. A2, Rückzugserklärung am Protokoll angeheftet); \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Verfahren SEO 2018 005 mit Verfügung vom 31. Juli 2018 als durch Rückzug der Einsprache erledigt am Protokoll abschrieb (angef. Verfügung); \n - dass der Beschuldigte dem Kantonsgericht am 3. August 2018 (Postaufgabe) eine als „Einsprache“ bezeichnete Beschwerde einreichte (KG-act. 1); \n - dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. August 2018 im Wesentlichen erklärte, ihm stehe nur die AHV in der Höhe von Fr. 2‘350.00 zur Verfügung und er könne die „insgesamt Fr. 1‘700.00“ nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlen, während er an anderer Stelle vorbrachte, er werde die Entscheidgebühr des Bezirksgerichts Einsiedeln in der Höhe von Fr. 200.00 überweisen (KG-act. 1); \n - dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss

BEK 2018 128 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.08.2018 BEK 2018 128 — Swissrulings