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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.09.2017 BEK 2017 92

September 20, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·331 words·~2 min·3

Summary

Nichtanhandnahme, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Nötigung | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 20. September 2017 \n BEK 2017 92-96 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,   sowie   1. B.________,  2. C.________, 3. D.________, 4. E.________, 5. F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Nötigung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Mai 2017, SUB 2017 97-101);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ beschuldigen mit ihrer Strafanzeige vom 30. Januar 2017 den Präsidenten und den Brunnenmeister der G.________ (Wasserversorgung) in einem Notfall zur Überbrückung der unterbrochenen privaten Wasserzufuhr ihrer Liegenschaft KTN zz kein Wasser geliefert zu haben. Dem Präsidenten und dem Schreiber der Gemeinde H.________ wird vorgeworfen, sich der Sache nicht angenommen, und dem derzeitigen Landammann, die Oberaufsicht nicht ausgeübt zu haben. Am 11. Mai 2017 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft je Beschuldigten separat, keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Dagegen erheben die Anzeigeerstatter am 2. Juni 2017 identische, hier in einer Verfügung zu behandelnde Beschwerden mit den Anträgen, es seien die angefochtenen Verfügung aufzuheben, das Unterlassen von Nothilfe festzustellen und eventuell die Verfügungen zu sistieren. Zu den Beschwerdeantworten von Vorinstanz und Gemeindevertreter nahmen die Beschwerdeführer mit einer Eingabe am 26. Juni 2017 Stellung. \n 2. Die Staatsanwaltschaft schloss nicht aus, dass die Beschuldigten der Auffassung sein konnten, der trotz früherer Wasserausfälle nicht angeschlossenen Liegenschaft aus einem unter dieser durchführenden Schacht der G.________ kein Wasser abgeben zu müssen, liess aber offen, ob eine konkrete Notlage vorlag und die G.________ in einer solchen hätte Wasser liefern müssen. \n 3. Die Beschwerdeführer beantragen nur die Verfolgung wegen Unterlassung der Nothilfe (vgl.

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