\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 2. Mai 2017 \n BEK 2017 74 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Hannelore Räber und Jörg Meister, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ \n Beschuldigter und Beschwerdeführer, \n amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwältin C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Anordnung der Untersuchungshaft
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 13. April 2017, ZME 2017 52);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Ehrverletzungsdelikte, Drohungen, Nötigungen und Missbrauch einer Fernmeldeanlage begangen zum Nachteil von E.________ im Herbst und Winter 2016/2017 (vgl. U-act. Beilage 11, Protokoll Schlusseinvernahme vom 10. März 2017). In diesem Verfahren ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 17. Januar 2017 gegen den Beschuldigten Ersatzmassnahmen an (Kontaktverbot, Auflage zur ärztlichen Kontrolle des Alkoholkonsums, zur ambulanten Therapie beim Sozialpsychiatrischen Dienst sowie zur Begleitung durch den Bewährungsdienst). Am 9./10. April 2017 versuchte der Beschuldigte Suizid zu begehen, indem er sich einem im Badezimmer in Betrieb gesetzten Holzkohlegrill entweichenden Rauch aussetzte. Die ausrückende Polizei und Feuerwehr soll der alkoholisierte Beschuldigte beim Betreten seiner Wohnung angegriffen, bedroht und beschimpft haben, weshalb die kantonale Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte eröffnete (vgl. Vi-act. 1/Beilage 6). Sie teilte der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln jedoch am 11. April 2017 mit, keinen Grund zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu sehen und den Beschuldigten noch gleichentags zu entlassen (ebd.). Der Bezirksarzt bescheinigte die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten (Vi-act. 1/Beilagen 7 f.), worauf die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln dem Zwangsmassnahmengericht am 12. April 2017 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft bis am 24. Mai 2017 beantragte. Mit Verfügung vom 13. April 2017 hiess die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht den Antrag teilweise gut und ordnete vorläufig bis am 12. Mai 2017 Untersuchungshaft an. Mit Beschwerde vom 21. April 2017 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht, diese Verfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragt am 26. April 2017, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 7). Der Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen. \n 2. Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei. Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen (