Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2017 67

August 29, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·333 words·~2 min·3

Summary

Beschlagnahme von Ersatzeinkommen bis zum Notbedarf | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 29. August 2017 \n BEK 2017 67 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Beschuldigte und Beschwerdeführerin, \n amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Beschlagnahme von Ersatzeinkommen bis zum Notbedarf

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung  der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 31. März 2017, SUB 2016 568);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verdächtigt die Beschuldigte, von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin unrechtmässig Vermögenswerte in der Höhe von rund Fr. 800‘000.00 bezogen zu haben und beschlagnahmte ihre Versicherungsbezüge aus der Kranken-Lohnausfallversicherung unter Abzug des monatlichen Notbedarfs (Verfügung vom 31. März 2017 Dispositivziff. 1). Die Versicherung wurde angewiesen, die Leistungen auf ein gesperrtes Konto zu überweisen, wovon die Staatsanwaltschaft den Notbedarf freigeben wird (Ziff. 2). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 5. April 2017 beantragt die Beschuldigte, die Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Stellungnahme vom 12. April 2017, die Beschwerde abzuweisen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 3). Die amtliche Verteidigung teilte am 26. April 2017 unter Verweis auf ein zu Handen der Staatsanwaltschaft aufgestelltes Budget (KG-act. 6/1) mit, dass seine Mandantin auf die beschlagnahmten Gelder dringend angewiesen sei (KG-act. 6). Der Vorsitzende erkannte der Beschwerde am 1. Juni 2017 im Umfang von Fr. 14‘817.25 pro Monat aufschiebende Wirkung zu (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft reichte weitere Akten ein (KG-act 9), wozu die Verteidigung Stellung nehmen konnte (KG-act. 14). \n 2. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in der angefochtenen Verfügung auswahllos auf alle vier Beschlagnahmearten von

BEK 2017 67 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.08.2017 BEK 2017 67 — Swissrulings