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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.07.2017 BEK 2017 58

July 20, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·358 words·~2 min·12

Summary

Bestellung eines amtlichen Verteidigers | UP/amtliche Verteidigung

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 20. Juli 2017 \n BEK 2017 58 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Bestellung eines amtlichen Verteidigers

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. März 2017, SUB 2017 140);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 7. März 2017 begaben sich die drei Polizisten der Kantonspolizei Schwyz, D.________, E.________ und F.________ im Auftrag des Betreibungsamtes Lachen und mit einem Vorführbefehl zum Wohnort von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), um ihn dem Betreibungsamt zuzuführen. Sie trafen den Beschwerdeführer in seinem Zimmer im Bürgerheim an und es kam zu einem längeren Gespräch. Jedoch weigerte sich der Beschwerdeführer die Polizisten zu begleiten. Dies deshalb, weil ihm nach eigenen Angaben nicht bewusst war, dass es sich um echte Polizisten handelte (obwohl diese uniformiert waren und sich ausgewiesen haben). Durch die Polizisten in seinem Zimmer fühlte sich der Beschwerdeführer bedroht, weshalb er ein Küchenmesser mit ca. 16 cm langer Klinge behändigte und gegen die Polizisten richtete. Dieses liess der Beschwerdeführer erst fallen, nachdem die Polizisten ihn unter Waffen- und Taserandrohung dazu aufforderten. Danach arretierten die Polizisten den Beschwerdeführer und führten ihn dem Betreibungsamt Lachen zu. Aufgrund von Flucht- sowie Verdunkelungsgefahr nahmen die Polizisten den Beschwerdeführer vorläufig fest und inhaftierten ihn anschliessend im Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg. In der polizeilichen Einvernahme vom 7. März 2017 machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er keinen Anwalt benötige und er sich selber vertrete (U-act. 10.2.002). \n b) Mit Verfügung vom 8. März 2017 eröffnete die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens (

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