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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.01.2018 BEK 2017 187

January 16, 2018·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·429 words·~2 min·4

Summary

Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 16. Januar 2018 \n BEK 2017 187 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ Inhaber des Einzelunternehmens F.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   D.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,  

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Konkurseröffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 1. Dezember 2017, ZES 2017 530);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte die D.________ beim Bezirksgericht March um Eröffnung des Konkurses, den das Betreibungsamt Schübelbach in der Betreibung Nr. xx am 13. Juli 2017 für die Forderung von Fr. 4‘243.95 nebst 5 % Zins seit 9. Juni 2017 sowie für Bearbeitungsgebühren von Fr. 400.00 und Betreibungskosten von Fr. 146.60 dem Schuldner A.________ angedroht hatte (Vi-act. 1 inkl. Beilagen). Der Konkursrichter lud die Parteien zur Verhandlung vom 1. Dezember 2017, 09.30 Uhr vor, wobei er die zu tilgende Forderung inkl. Zins, Bearbeitungsgebühren, Betreibungskosten und Gerichtskosten von Fr. 200.00 auf total Fr. 5‘091.95 berechnete (zum Ganzen vgl. Vi-act. 2). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 eröffnete der Einzelrichter in Abwesenheit der Parteien per 11.15 Uhr den Konkurs (Dispositivziff. 1) und erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gläubigerin, jedoch unter Auferlegung zulasten des Schuldners (Dispositivziff. 2). \n 2. Gegen die Konkurseröffnung erhob der Schuldner während laufender Rechtsmittelfrist am 7. Dezember 2017 Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des Konkurses und dem Ersuchen um aufschiebende Wirkung (KG-act. 1 und 1a). Gleichzeitig hinterlegte er beim Kantonsgericht die Betreibungsforderung inkl. Zins von Fr. 4‘345.35 sowie die Bearbeitungsgebühren, Betreibungskosten und erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 746.60, mithin den Betrag von insgesamt Fr. 5‘091.95, und leistete darüber hinaus den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 für das Beschwerdeverfahren (KG-act. 2). Am 7. Dezember 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie unter anderem die Gläubigerin zur Beschwerdeantwort oder aber zur Erklärung eingeladen, ob der Beschwerde nach geleisteter Hinterlage für die vorinstanzlich festgestellte Schuld noch opponiert werde (KG-act. 2). Der Schuldner reichte sodann am 11. Dezember 2017 einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und eine „Inventarliste“ ein (KG-act. 3/1 und 3/2). Die Gläubigerin liess sich nicht vernehmen, sodass androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden wird (vgl. KG-act. 2 Ziff. 5). \n 3. Die Konkurseröffnung kann nach

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