\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 2. Mai 2018 \n BEK 2017 183 \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, sowie 1. D.________, 2. E.________, 3. F.________, 4. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegner,
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\n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n falsche Anschuldigung, Verleumdung, üble Nachrede, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch und UWG
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. November 2017, SUB 2015 440);- \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n 1. Die früher als Verein organisierte A.________ wird seit 2011 durch eine Aktiengesellschaft geführt (U-act. 3.2.33.4). Die Weiterentwicklung der Schule stiess auf Widerstand ehemaliger Vereinsmitglieder und Eltern. Die Schule reichte am 29. Mai 2015 gegen eine unbekannte Täterschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung ein (U-act. 8.2.02). Die Anzeige wurde zuständigkeitshalber der kantonalen Staatsanwaltschaft überwiesen (SUB 2015 440; U-act. 13.0.001; vgl. Dossier „anonym 1“ U-act. 8.2.05-16 und „anonym 2“ U-act. 8.2.17-24 sowie Schreiben IG Eltern U-act. 8.2.25). In deren Untersuchung wurde auch der Ausdehnungsantrag der Strafantragstellerin vom 16. März 2017 einbezogen (U-act. 8.4.01). Die kantonale Staatsanwaltschaft übernahm ferner auch die von der Staatsanwaltschaft J.________ wegen unberechtigter Verwendung des Begriffes „K.________“ geführte Strafuntersuchung gegen Verantwortliche der Schule (SUM 2015 875 in SUB 2015 593; U-act. 13.0.005 i.V.m. U-act. 9.1.01). Nach Ankündigung der bevorstehenden Einstellung (SUB 2015 440; U-act. 9.21.001) beantragte die Beschwerdeführerin etliche Beweise und eine Ergänzung der Untersuchung betreffend Aufschaltungen auf der Internetseite „www.________.ch“ im Dezember 2016 nach der Freistellung und Einvernahme des damaligen Schulleiters durch die Polizei (U-act. 9.21.005; vgl. auch KG-act. 1/14). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. November 2017: \n 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigten und gegen Unbekannt wird eingestellt (