\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 22. Dezember 2017 \n BEK 2017 181 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Kostenvorschuss für Zahlungsbefehl
\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Entscheid (recte: Verfügung) des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 15. November 2017, APD 2017 24);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtspräsident \n als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Beschwerdeführerin auf dem amtlichen Formular mit Datum vom 29. Oktober 2017 beim Betreibungskreis Altendorf-Lachen ein Betreibungsbegehren im Betrage von Fr. 3'024.30 gegen B.________ stellte (Vi-act. KB 1) und das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 78.60 (Fr. 60.00 Erlass des Zahlungsbefehls + Fr. 8.00 Posttaxen Zahlungsbefehl an Schuldner + Fr. 5.30 Einschreibegebühr Zahlungsbefehl an Gläubiger + Fr. 5.30 Porto Kostenvorschussverfügung) zu bezahlen und darauf hinwies, dass bis zum Eingang dieses Betrages der Vollzug des Begehrens unterbleibe (Vi-act. KB 2); \n - dass die Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung am 6. November 2017 beim Bezirksgericht March Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Kostenvorschuss um Fr. 8.00 zu reduzieren und zur Begründung ausführte: \n Dem BG Betr.-Amt ist mitgeteilt worden, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner vereinbart haben, dass die Betreibung auf dem Amt abgeholt wird, sodass die Gebühr gem. Art. 16 wirksam wird. Auf die Konsumation der nötigenden Haustüranlieferung wird verzichtet. \n \n - dass der Bezirksgerichtspräsident die Beschwerde mit Entscheid (recte: Verfügung) vom 15. November 2017 abwies, soweit darauf einzutreten war, und auf Kostenerhebung verzichtete; \n - dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten mit Beschwerde vom 26. November 2017 (Postaufgabe) anficht und seinen Antrag, den Kostenvorschuss um die Posttaxe von Fr. 8.00 zu reduzieren, wiederholt; \n - dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss