\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 19. Dezember 2017 \n BEK 2017 176 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. xx)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. November 2017, ZES 2017 572) \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx wurde die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 4‘675.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 20. Juli 2017 sowie Zins bis 19. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 52.55 und der Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 65.30 betrieben, wogegen die Beschwerdeführerin am 4. August 2017 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. B.1). \n \n b) Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 das Begehren um Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 4‘675.00 zuzüglich 3 % Zins ab dem 20. Juli 2017 und den aufgelaufenen Zinsen bis 19. Juli 2017 in der Höhe von Fr. 52.55 sowie der Kosten in der Höhe von Fr. 65.30 (Vi-act. A.I). Als Rechtsöffnungstitel reichte er ein Duplikat der Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 2016 betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2017 mit Rechtskraftbescheinigung vom 10. Oktober 2017 samt Steuerrechnung vom 2. Februar 2017 aufgrund des Einsprache-Verfahrens ein (Vi-act. B.2a–2c). Die Beschwerdeführerin gab innert Frist keine schriftliche Gesuchsantwort ein (Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 10. November 2017 E. 2). \n c) Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gegen die Beschwerdeführerin und verfügte was folgt: \n 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xx Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 4‘675.00 nebst 3 % Zins seit 20. Juli 2017, Fr. 52.55 aufgelaufener Zins bis 19. Juli 2017, sowie Fr. 65.30 Zahlungsbefehlskosten. \n \n Die Gerichtskosten betragen Fr. 300.00 und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Gesuchsteller bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellern unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 300.00 zu bezahlen. \n Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchsteller mit Fr. 50.00 zu entschädigen. \n [Rechtsmittel] \n [Zufertigung]. \n \n \n d) Gegen diese vorinstanzliche Verfügung reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 20. November 2017 mit dem Rechtsbegehren ein, die Verfügung sei zu kassieren, resp. an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen oder mit dem bestehenden Fall BEK 2017 167 zusammenzulegen. \n \n e) Der Beschwerdegegner beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. \n \n \n Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihre Firma sei seit anfangs Mai 2013 in Wollerau ansässig und sie habe für die Jahre 2013−2016 die Steuererklärungen ordnungsgemäss an das kantonale Steueramt Schwyz gesandt. Zusätzlich zu den Steuereinschätzungen des Kantons Schwyz nehme auch der Kanton Zürich Steuereinschätzungen vor, obwohl er mindestens ab 2014 nicht mehr legitimiert sei. Eine Gutheissung der Rechtsöffnungsbegehren käme einer Begünstigung im Amt gleich, da es das Steuersubstrat des Kantons Schwyz schmälere. Weder der Kanton noch die Stadt Zürich seien legitimiert, Einschätzungen vorzunehmen. Somit seien die Rechtskraftbescheinigungen von ausserkantonalen Behörden nichtig. \n \n \n \n Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischer Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (