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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2017 BEK 2017 174

December 20, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·321 words·~2 min·4

Summary

Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 20. Dezember 2017 \n BEK 2017 174 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Untersuchungshaft

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 4. November 2017, ZME 2017 129);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n -  dass der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 4. November 2017 die Haft des wegen Verdachts versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs inhaftierten Beschuldigten bis am 1. Februar 2018 anordnete; \n - dass der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. November 2017 in Aufhebung dieser Verfügung sofortige Haftentlassung, eventualiter Akteneinsicht und erneute Stellungnahme, subeventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft und subsubeventualiter die Befristung der Untersuchungshaft sowie ausserdem die Feststellung der vorinstanzlichen Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie des rechtlichen Gehörs im Dispositiv beantragt; \n - dass die kantonale Staatsanwaltschaft dazu am 20. November 2017 Stellung nahm und unter Einreichung zusätzlicher Akten die Beschwerdeabweisung beantragte (KG-act. 6), wozu der Beschwerdeführer am 27. November 2017 replizierte (KG-act. 9); \n - dass der Beschwerdeführer am 29. November 2017 von der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (KG-act. 11), sein Verteidiger jedoch auf Anfrage (KG-act. 12) mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 an der Beschwerde, namentlich der Behandlung seiner Feststellungsanträge festhielt (KG-act. 13), wozu die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist sich nicht mehr vernehmen liess; \n - dass nach der Entlassung das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, wobei die Entlassung nach

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