Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BEK 2017 16

March 21, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·600 words·~3 min·9

Summary

provisorische Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.4) | Rechtsöffnung provisorische

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 21. März 2017 \n BEK 2017 16 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen   Wohlfahrtsfonds der Firma B.________AG c/o B.________AG Gesuchsteller und Beschwerdegegner, \n vertreten durch D.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2016, ZES 2016 402);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 ernannte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich die D.________ als interimistische Sachwalterin mit besonderen Aufgaben für den Wohlfahrtsfonds der Firma E.________AG (KB 3), heute als Wohlfahrtsfonds der Firma B.________ AG firmierend (KB 4). A.________anerkannte gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Firma E.________AG am 3. Februar 2016 schriftlich, mit Valuta 19. November 2010 ein Darlehen über Fr. 1‘000‘000.00 erhalten zu haben und diesen Betrag zu schulden (KB 5 Ziff. 1). Desweitern wurde vereinbart (KB 5 Ziff. 4 f.): \n 4. A.________ ist verpflichtet, das Darlehen, vorbehaltlich Ziff. 5 hiernach, bis spätestens 29.02.2016 zurückzuzahlen, einschliesslich sämtlicher Zins­ausstände. \n 5. A.________ ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise zu beliebigen Zeitpunkten vorzeitig zinsbefreiend und entschädigungslos zurückzu­be­zah­len. \n Seitens des Wohlfahrtfonds unterzeichneten die Vereinbarung die beiden Mitglieder des Stiftungsrates F.________ und G.________. A.________ anerkannte auch laut Protokoll der Besprechung vom 6. April 2016 mit dem Anwalt des Wohlfahrtfonds und der Vertreterin der Sachwalterin seine Zahlungspflicht gemäss der Vereinbarung (KB 6 S. 2). Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Höfe in der Betreibung Nr. xxx vom 15. Mai 2016 wurde A.________ gestützt auf die Vereinbarung sowie die Schuldanerkennung vom 6. April 2016 auf den Betrag von Fr. 1‘097‘873.87 und Zins von 5 % seit 1. März 2016 betrieben. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag und der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte dem ersuchenden Wohlfahrtsfonds mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1‘029‘873.87 zuzüglich 5 % Zins seit 2. Dezember 2016 sowie 5 % Zins auf Fr. 1‘097‘873.87 von 1. März 2016 bis 25. Juli 2016 auf Fr. 1‘077‘873.73 vom 26. Juli 2016 bis 2. Oktober 2016, 5 % Zins auf Fr. 1‘061‘873.87 vom 3. Oktober 2016 bis 6. November 2016 und 5 % Zins auf Fr. 1‘045‘873.87 vom 7. November 2016 bis 1. Dezember 2016. Dagegen erhob der Betriebene rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragt, die Verfügung des Einzelrichters aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, eventualiter die Streitsache zur Abklärung und Feststellung der Tatsachen unter Anwendung des korrekten Beweismasses an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde wurde verfahrensleitend vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3). Der Beschwerdegegner verlangt mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2017, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum nochmaligen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, eventualiter nur gegen Sicherheits­leistung zu gewähren (KG-act. 7). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 6. März 2017 Stellung und beantragte, Sicherheitsmassnahmen abzuweisen (KG-act. 12). Der Beschwerdegegner liess sich am 8. März 2017 ein weiteres Mal vernehmen (KG-act. 14), worauf der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtete (KG-act. 16). \n 2. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen und der Richter erteilt diese, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (

BEK 2017 16 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BEK 2017 16 — Swissrulings