Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 151

December 27, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·459 words·~2 min·4

Summary

Zustellungskosten | SchKG-Beschwerde

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 27. Dezember 2017 \n BEK 2017 151 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer,   gegen   Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Zustellungskosten (Betreibung Nr. xx)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Entscheid [recte: Verfügung] des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 5. September 2017, APD 2017 19);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer \n als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass der Betreibungskreis Altendorf Lachen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xx mit Zahlungsbefehl vom 16. August 2017 aufforderte, den Betrag von Fr. 13'303.15 nebst Zins, Verzugsschaden und Kosten zu bezahlen und dabei die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls auf Fr. 103.30 bezifferte (Vi-act. KB 1); \n - dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. August 2017 (Vi-act. 1) beim Bezirksgericht March beantragte, die Betreibungskosten in dieser Betreibung um Fr. 8.00 zu reduzieren; \n - dass der Bezirksgerichtspräsident diese Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2017 abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 überband; \n - dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 19. September 2017 (Postaufgabe) anficht und dabei den folgenden Antrag stellt (KG-act. 1): \n Es gilt der Antrag inkl. Begründung des Rechtsbegehrens vom 21.8.2017 \n   \n   \n   \n - dass bei der Vorinstanz die Akten eingeholt wurden, dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4) und das Betreibungsamt den Antrag stellt, die Beschwerde \"in allen Teilen\" abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; \n - dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar vorbringt, die Vereinfachung und die Kostenersparnis der Betreibungszustellung mittels Abholungseinladung sei weder unzulässig noch erforderlich, diese Argumentation jedoch an der Sache vorbeigeht, weil letztlich massgebend ist, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Betreibungsamt entscheidet, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei und das Bundesgericht auch explizit festgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer trotz einer inzwischen verbreiteten Praxis nicht gefolgt werden könne, wenn er in jedem Fall auf einer Abholungseinladung bestehe (BGer Urteile 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2 und 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1); \n - dass bei dieser Rechtslage unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer weder eine postalische noch eine \"Haustüranlieferung\" zu Fr. 8.00 verlangt hat; \n - dass der Beschwerdeführer die Höhe der Zustellungsauslagen von Fr. 8.00 nicht anficht und die Beschwerde hinsichtlich dieser Zustellungskosten somit abzuweisen ist; \n - dass gemäss

BEK 2017 151 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 151 — Swissrulings