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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.10.2017 BEK 2017 150

October 10, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·417 words·~2 min·1

Summary

Nichtanhandnahme (ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 10. Oktober 2017 \n BEK 2017 150 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 8. September 2017, SUI 2017 939);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2017 entschied, keine Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gegen A.________ zu eröffnen und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass A.________ gemäss Beschluss des Bezirksrates Gersau vom 13. Januar 2017 bereits mit einer Ordnungsbusse von Fr. 8'400.00 bestraft worden sei, er nicht in der gleichen Sache ein zweites Mal bestraft werden könne und dass betreffend der Straftatbestände des Bauens ohne Bewilligung und des Verstosses gegen die Schutzverordnung des Bezirkes Gersau ein separater Strafbefehl ergehen werde; \n - dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Beschwerde vom 18. September 2017 unter Bezugnahme auf (einen nicht beigelegten) Strafbefehl und die Nichtanhandnahmeverfügung \"Einsprache betreffend Steinrollierung inkl. Aufschüttung (zurückschneiden von geschützten Hecken\" erhebt (KG-act. 1); \n - dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2017 (KG-act. 2) darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschwerde keinen Antrag enthält, der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. September 2017 nicht beschwert ist, für ein allfälliges Einspracheverfahren betreffend den Strafbefehl die Staatsanwaltschaft zuständig ist und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen unter Androhung des Nichteintretens gesetzt worden ist; \n - dass der Beschwerdeführer mit verbesserter Eingabe vom 4. Oktober 2017 beantragt, freigesprochen zu werden und von einer Busse abzusehen, weil er die geschützten Hecken nie unter einen Meter ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten habe, er sich dem Beschluss des Bezirksrates Gersau gefügt und alles wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt habe (KG-act. 3); \n - dass der Beschwerdeführer mit der verbesserten Eingabe zwar einen Antrag (auf Freispruch) stellt, sich aus der Begründung indessen ergibt, dass sich dieser Antrag auf den im Strafbefehlsverfahren zu beurteilenden Straftatbestand bezieht bzw. beziehen muss; \n - dass die beschuldigte Person gemäss

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