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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 141

December 11, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·470 words·~2 min·4

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 11. Dezember 2017 \n BEK 2017 141 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,   gegen   B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. August 2017, ZES 2017 357);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 16. Mai 2017 betrieb A.________ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer) B.________ (Gesuchs- und Beschwerdegegner) auf Zahlung von Fr. 48‘000.00 und 2 % Zinsen seit dem 2. Juni 2017 sowie aufgelaufene Zinsen zu 2 % bis 1. Juni 2017 (Fr. 11‘100.70) und aufgelaufene Zinsen zu 2 % bis 1. März 2017 zum Barkredit (Fr. 4‘297.50) sowie Fr. 95.30 betr. Kosten des Zahlungsbefehls (Vi-act. KB 3). Der Gesuchsgegner erhob dagegen am 22. Mai 2017 Rechtsvorschlag (Vi-act. KB 3). \n 2. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 stellte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für die „Hauptforderung“ von Fr. 48‘000.00 zuzüglich 2 % Zinsen seit 2. Juni 2017, für die Zinsen der Hauptforderung bis 1. Juni 2017 im Betrag von Fr. 11‘100.70 zuzüglich 2 % Zinsen seit 2. Juni 2017 und für die „Zinsen Barkredit bis 01.06.2017“ zuzüglich 2 % Zinsen seit 2. Juni 2017 (Vi-act. A1). Der Erstrichter wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Verfügung vom 28. August 2017 ab. \n 3. Gegen die Verfügung erhob der Gesuchsteller am 2. September 2017 Beschwerde (Eingang am 5. September 2017) und beantragt, die Forderung von Fr. 48‘000.00 plus Zinsen bestehe weiterhin, die Verrechnung der Gerichtskosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss erfolge voreilig und solle bis zum endgültigen Abschluss sistiert werden, eine Entschädigung von Fr. 500.00 an den Gesuchsgegner sehe er als nicht gerechtfertigt an, da er versuche, mit falschen Angaben einer Betreibung zu entgehen, und der Gesuchsgegner solle sich zum Darlehen bekennen und dazu die Anerkennung des Kredits unterzeichnen (KG-act. 1). Die Beschwerde begründet der Gesuchsteller zusammengefasst damit, dass ihm der Gesuchsgegner aus einem Darlehensverhältnis die Geldsumme von Fr. 48‘000.00 und Zinsen zu 2 % schulde und dass die mündlichen Zusagen und Abmachungen schon 2005 klar gewesen seien und somit auch die Pflicht, das Darlehen und die 2 % Zinsen in angemessenem Zeitraum zurückzuzahlen. Gleichzeitig erklärt er explizit, „aus formaler Sicht“ sei es „richtig, dass B.________ keine Unterschrift geleistet hat und mich auch nicht auf die Notwendigkeit eines Darlehensvertrags aufmerksam gemacht hat“; zwar habe eine klare mündliche Absprache bestanden und eine Übersicht der Zahlungen und Zinsen zum Darlehen habe er ihm regelmässig zugestellt, welche auch nie als unkorrekt abgewiesen worden seien, „doch leider auch nie unterzeichnet“ (KG-act. 1). \n 4. Gemäss

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