\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 27. Dezember 2017 \n BEK 2017 140 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n provisorische Rechtsöffnung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. August 2017, ZES 2017 327);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die A.________ als Gläubigerin und die C.________ AG als Schuldnerin schlossen am 4. Mai 2015 ein Master Agent Agreement mit verschiedenen Addenda ab (Vi-act. KB 4). Zudem bestehen ein Annex 2 (Vi-act. KB 7) sowie ein Annex 3 (Vi-act. KB 8), worin u.a. eine Abrechnungspflicht vereinbart wurde. Die C.________ AG sandte der A.________ per E-Mail diverse „Commission Calculations“, mit der Bitte um Rechnungsstellung (Vi-act. 9), woraufhin die A.________ die entsprechenden Rechnungen ausstellte (Vi-act. 2). Mit Zahlungsbefehl Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 12. April 2017 betrieb die A.________ die C.________ AG für neun Rechnungsbeträge, woraufhin die C.________ AG Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 3). Am 12. Juni 2017 stellte die A.________ beim Bezirksgericht Höfe ein Rechtsöffnungsgesuch mit folgenden Anträgen (Vi-act. A.I): \n 1. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe (Zahlungsbefehl vom 12. April 2017) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 46‘713.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. August 2016, CHF 61‘465.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Oktober 2016, CHF 9‘580.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Dezember 2016, CHF 29‘426.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. November 2016, CHF 24‘740.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Dezember 2016, CHF 294.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Januar 2017, CHF 22‘972.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2017, CHF 25‘294.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2017, CHF 12‘581.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 26. März 2017 sowie CHF 203.30 Zahlungsbefehlskosten. \n \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. \n Die C.________ AG reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein (Vi-act. E.4). \n Mit Verfügung vom 21. August 2017 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ab. \n Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 1. September 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 21. August 2017 aufzuheben. \n \n 2. Es sei das Begehren um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gutzuheissen. \n \n 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. \n Die C.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte innert Frist (KG-act. 4) keine Beschwerdeantwort ein. \n 2. Die nationale und örtliche Zuständigkeit sowie die Wahl des anwendbaren schweizerischen Rechts begründete die Vorinstanz (angefochtene Verfügung, E. 1-3) und ist nicht umstritten, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. \n 3. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit der Begründung ab, dass zwar im Annex 2 unter „Commission“ in lit. c und im Annex 3 unter „Commission“ in lit. j eine monatliche Rechnungsstellungspflicht sowie eine 30-tägige Bezahlfrist vereinbart worden seien. Die Dokumente (Master Agent Agreement sowie Annex 2 und 3) genügten aber der „Gesamtheit von Urkunden“, d.h. den Anfordernissen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, nicht. Insbesondere sei die Höhe der Schuld weder im Master Agent Agreement noch in einem darauf verweisenden Dokument, das im Zeitpunkt der Unterzeichnung bekannt gewesen sei, vereinbart. Die Rechnungen seien daher nicht vom Unterzeichnungswillen gedeckt. Daran vermöge die Schuldanerkennung per E-Mail nichts zu ändern, da sie das Erfordernis der Schriftform nicht erfülle (angefochtene Verfügung, E. 5). \n Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vertrag resp. Annex 2 und 3 würden detailliert definieren, wie die Kommissionen zu berechnen seien, womit die Höhe der Schuld „leicht bestimmbar“ sei. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin jeweils aufgrund ihrer eigenen Buchhaltung per E-Mail sog. „commission files“ zukommen lassen. Zudem habe ihr die Beschwerdegegnerin sog. „creditor cards“ verschickt, in welchen die Beschwerdegegnerin das Total der Schuld anerkannt habe. Dies sei so vereinbart worden und im Zeitpunkt der Unterzeichnung vom Unterzeichnungswillen gedeckt gewesen. Die Höhe der Schuld sei für die Beschwerdegegnerin leicht bestimmbar gewesen und habe anhand des vereinbarten Berechnungsschemas leicht errechnet werden können, zumal diese auf der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin beruht hätten. Im Sinne einer „Gesamtheit von Urkunden“ sei mit dem Master Agent Agreement, den Annexen 2 und 3 sowie diversen E-Mails, creditor cards und expliziter Schuldanerkennung per E-Mail von einer Schuldanerkennung im Sinne von