\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 16. November 2017 \n BEK 2017 133 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
\n \n \n betreffend
\n Einstellung Strafverfahren (Entschädigung und Genugtuung)
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 18. Juli 2017, SUI 2016 4654);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führte eine Untersuchung gegen A.________, deren Abschluss mit einer voraussichtlichen Einstellung sie ihm am 4. April 2017 anzeigte (U-act. 14.0.01). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 stellte sie das Strafverfahren wie angekündigt ein und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Den Beschuldigten entschädigte sie mit Fr. 1‘090.00, sprach ihm aber keine Genugtuung zu (Dispositivziffern 3 f.). Die zugestellte Verfügung wurde dem Beschuldigten postalisch am 24. Juli 2017 zur Abholung gemeldet und am 2. August 2017 als „Nicht abgeholt“ der Staatsanwaltschaft retourniert, wo sie am 10. August 2017 einging. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfügung mit A-Post Plus am 11. August 2017 ein zweites Mal zu. Gegen die nunmehr am 12. August 2017 entgegengenommene Verfügung erhebt der Beschuldigte am 21. August 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht und fordert eine höhere Entschädigung und eine Genugtuung von Fr. 500.00. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Antwort vom 11. September 2017, auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sie verspätet sei (KG-act. 4). Dazu liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen. \n 2. Eine mit eingeschriebener Post zugestellte, nicht abgeholte Verfügung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn der Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen musste (