\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 11. September 2017 \n BEK 2017 128 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Vizepräsident lic. iur. Walter Züger, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Gesuchsteller, gegen 1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________, Gesuchsgegnerin und Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, sowie E.________, weitere Verfahrensbeteiligte (Geschädigte), vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
\n \n \n betreffend
\n Revision (Strafbefehl; einfache Körperverletzung, etc.)
\n \n \n \n (Gesuch vom 7. August 2017);- \n hat der Vizepräsident, \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n \n 1. a) Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 (SUI 2012 3830, SUI 2015 3015) sprach die Staatsanwaltschaft Innerschwyz A.________ der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, des vorsätzlichen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, der vorsätzlichen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Drohung, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeuges mit ausländischem Führerausweises schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse (U-act. 01.01). Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Höfe überwies (U-act. 0.0.01). Nachdem A.________ zur Hauptverhandlung nicht erschien, schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos am Protokoll ab (U-act. 0.0.09). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Verfügung BEK 2016 163 vom 20. November bzw. Dezember 2016 nicht ein. A.________ führte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil 6B_80/2017 vom 3. März 2017 darauf nicht eintrat. \n b) Mit Verfügung vom 9. bzw. vom 10. August 2017 überwiesen der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe sowie die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Kantonsgericht die gleichlautenden Eingaben von A.________ vom 7. August 2017, womit dieser die Revision des rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 8. Juli 2016 (SUI 2012 3830, SUI 2015 3015) bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt (KG-act. 1-4). Die Verfahrensleitung setzte mit Verfügung vom 14. August 2017 Frist zur Verbesserung seines Revisionsgesuches an (KG-act. 4), worauf der Gesuchsteller am 25. August 2017 eine weitere Eingabe, datierend vom 24. August 2017, einreichte (KG-act. 5). \n 2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (