\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 13. September 2017 \n BEK 2017 123 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Anweisung vom 18. Juli 2017 zur Überweisung einer Gutschrift auf das Konto der Konkursmasse der A.________
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juli 2017, ZES 2017 129);- \n \n \n \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 18. Juli 2017 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz in der Konkurssache B.________ gegen A.________ die Bezirksgerichtskasse Schwyz an, dem Konkursamt Schwyz den von der Beklagten überwiesenen und der Bezirksgerichtskasse Schwyz nach Konkurseröffnung am 5. April 2017 gutgeschriebenen Betrag von Fr. 26‘508.60 auf das Konto der Konkursmasse der A.________ bei der D.________ zu überweisen. \n b) Gegen diese Verfügung reichte die A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit den Anträgen, die Verfügung des Bezirksgerichts sei aufzuheben und es sei das Bezirksgericht anzuweisen, die Fr. 26‘508.60 der C.________ an die B.________ weiterzuleiten (KG-act. 1). \n c) Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (KG-act. 3) sowie die B.________, das Konkursamt Schwyz und die Bezirksgerichtskasse Schwyz von der Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt (KG-act. 2). \n 2. Die A.________ bringt zusammenfassend vor, der für die Konkursabwendung erforderliche Gesamtbetrag von Fr. 26‘508.60 sei am 3. April 2017 der E.________ zur Zahlung in Auftrag gegeben worden, mithin fristgerecht, und zwar von der C.________ im Auftrag der A.________ mit Ausführungsdatum 4. April 2017. Obschon der ehemalige Geschäftsführer das Dokument dem Konkursgericht vorgelegt habe, sei ihm nicht geglaubt worden. Sie hätten nie die Absicht gehabt, die A.________ in den Konkurs zu schicken. Da nicht über die C.________ der Konkurs eröffnet worden sei, gehe es nicht an, das Geld der C.________, das zweckbestimmt an die B.________ zu gehen habe, in die Konkursmasse der A.________ zu überweisen (KG-act. 1 S. 2). \n a) Wie den beigezogenen Verfahrensakten zu entnehmen ist, eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 4. April 2017 über die A.________ mit Sitz in F.________ per Dienstag, 4. April 2017, 14.00 Uhr, den Konkurs, auferlegte die Gerichtskosten der Schuldnerin und überwies den Kostenvorschuss der Gläubigerin im Umfang von Fr. 2‘900.00 dem Konkursamt Schwyz (zum Ganzen Vi-act. 5). Am 5. April 2017 wurde dem Geschäftskonto des Bezirksgerichts Schwyz von der C.________ betreffend den Prozess ZES 17 129 B.________ der Betrag von Fr. 26‘508.60 gutgeschrieben (Vi-act. 7). Die Konkurseröffnungsverfügung vom 4. April 2017 blieb in der Folge unangefochten, und es wurde am 6. Juni 2017 der B.________ die zum Konkursbegehren eingereichten Beilagen zurückgesandt (vgl. Vi-act. 9). Die an das Konkursamt Schwyz zuhanden der Konkursmasse der A.________ am 18. Juli 2017 verfügte Überweisung des am 5. April 2017 auf dem Geschäftskonto des Bezirksgerichts Schwyz eingegangen Betrages von Fr. 26‘508.60 ist prozessrechtlich daher (bloss) als ein Justizverwaltungsakt zu qualifizieren, was an dessen Anfechtbarkeit indes nichts ändert. \n b) Soweit die Vorbringen der A.________ das Konkurseröffnungsverfahren an sich betreffen, namentlich die ihrer Ansicht nach rechtzeitig erfolgte Zahlung der Forderung an das Bezirksgericht Schwyz, können diese heute nicht mehr gehört werden (vgl. E.1.a vorstehend). Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. \n c) Nach