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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.09.2017 BEK 2017 122

September 13, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·503 words·~3 min·4

Summary

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 13. September 2017 \n BEK 2017 122 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,   gegen   B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. Juli 2017, ZES 2017 263);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Die B.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) und die A.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) schlossen am 8. Februar 2017 vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Solothurn-Lebern einen Vergleich ab (Vi-act. 2/3). Darin anerkannte die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin Mietzinse im Umfang von Fr. 12‘200.00 zu schulden. Die Gesuchstellerin betrieb die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsbefehl des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 27. April 2017 auf Bezahlung von Fr. 12‘200.00 nebst Zins zu 2 % seit dem 1. März 2017 (Betreibung Nr. yyy; Vi-act. 2/2). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Mai 2017 Rechtsvorschlag (Vi-act. 2/2, S.2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 gelangte die Gesuchstellerin an den Einzelrichter am Bezirksgericht March und ersuchte um Erteilung der Rechtsöffnung (Vi-act. 1). Dabei stützte sie sich auf den Vergleich vom 8. Februar 2017 und verzichtete auf die Verzinsung ihrer Forderung von 2 %. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2017 beantragte die Gesuchsgegnerin, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen, weil sie ihrerseits Forderungen in Höhe von Fr. 43‘300.00 gegen die Gesuchstellerin habe und machte somit sinngemäss Verrechnung geltend (Vi-act. 6). \n b) Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 qualifizierte die Vor­instanz den Vergleich vor der Schlichtungsbehörde Solothurn-Lebern als definitiven Rechtsöffnungstitel und erteilte die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang (Vi\u2011act. 8). In Bezug auf die Verrechnungseinrede kam die Vor­instanz zum Schluss, diese könne nicht erhoben werden. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung würden im Rechtsöffnungsverfahren nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Dazu bedürfe es mindestens einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung. Einen Rechtsöffnungstitel oder eine Schuldanerkennung habe die Gesuchsgegnerin nicht vorlegen können. Zudem habe sie nicht vorgebracht und den Beweis dazu nicht erbringen können, dass die Gesuchstellerin die Gegenforderung anerkannt habe. \n c) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 25. Juli 2017 Beschwerde am Kantonsgericht (KG\u2011act. 1) und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sinngemäss bringt sie die Verrechnung mit ihrer Gegenforderung vor. Die Gesuchsgegnerin macht zudem geltend, die Gesuchstellerin habe die gestellte Rechnung nie angefochten oder zurückgeschickt. Ebenfalls habe die Gesuchstellerin für die Gegenforderung am 22. Mai 2017 einen Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt Baar (Betreibung Nr. xxx) erwirkt und ein Rechtsöffnungsgesuch gestellt, nachdem die Gesuchstellerin am 29. Mai 2017 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2017 beantragt die Gesuchstellerin, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG\u2011act. 5). \n 2. a) Die definitive Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (

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