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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.09.2017 BEK 2017 109

September 19, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·847 words·~4 min·4

Summary

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 19. September 2017 \n BEK 2017 109 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Konkurseröffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Juni 2017, ZES 2017 8);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 6. Januar 2017 ersuchte die C.________ AG beim Bezirksgericht Höfe um die Eröffnung des Konkurses, den das Betreibungsamt Höfe in der Betreibung Nr. zz am 24. November 2016 (zugestellt am 28. November 2016) für die Forderungen von Fr. 13‘300.00 und Fr. 17‘775.00 je nebst 5% Zins seit 5. Juni 2014 sowie für die Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten von Fr. 1‘390.60 der Schulderin A.________ AG angedroht hatte (Vi-act. 1 und KB2; Zustellung des Zahlungsbefehls am 7. Juli 2014 [Vi-act. KB1]). Der Konkursrichter lud die Parteien zur Verhandlung vom 21. März 2017, 08.30 Uhr vor, wobei er die zu tilgende Schuld auf total Fr. 36‘807.45 berechnete (Vi-act. 6, inkl. Fr. 1‘858.30 Zins auf Fr. 13‘300.00 und Fr. 2‘483.55 Zins auf Fr. 17‘775.00), und forderte gleichzeitig die Schuldnerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 300.00 auf. Mit Zahlungen vom 13. März 2017 kam die Schuldnerin dieser Verpflichtung nach bzw. beglich sie die Schuld von Fr. 36‘807.45 (Vi-act. 8). Mit Eingabe vom 16. März 2017 machte sodann die Gläubigerin für das Verfahren eine Parteikostenentschädigung von Fr.  2‘640.40 geltend (Vi-act. 10). In der Folge setzte der Konkursrichter diese ermessensweise auf Fr. 500.00 fest und lud am 1. Mai 2017 die Parteien neu zur Konkurseröffnungsverhandlung vom 6. Juni 2017, 08.30 Uhr, vor unter Hinweis auf die noch verbleibende bzw. zu tilgende Schuld von Fr. 500.00 (Vi-act. 14). Auf die gegen diese Vorladung erhobene Beschwerde der Schuldnerin trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 31. Mai 2017 nicht ein (BEK 2017 85). \n Zur Verhandlung vor den Konkursrichter am 6. Juni 2017 erschien E.________ für die Schuldnerin. Dabei vertrat er den Standpunkt, die Schuldnerin habe die Forderung gemäss Vorladung vom 1. März 2017 bezahlt. Es sei nichts weiter geschuldet; eine Forderung über Fr. 500.00 sei bis 21. März 2017 nie gestellt worden und es bestehe kein Rechtsöffnungstitel (vgl. Vi-act. 21). Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 eröffnete der Einzelrichter per 15.00 Uhr den Konkurs über die A.________ AG (Dispositivziff. 1), auferlegte der Schuldnerin die von ihr bezahlten Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Dispositivziff. 3) und überwies den von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘500.00 an das mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte Konkursamt Höfe (Dispositivziff. 2 und 3). \n 2. Gegen die Konkurseröffnung erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 19. Juni 2017 rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 7. Juni 2017 über die Konkurseröffnung der Schuldnerin sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1). Am 20. Juni 2017 wurde mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2017 forderte die Gläubigerin die Abweisung der Beschwerde und die Konkurseröffnung über die Schuldnerin (KG-act. 8). \n Da die Schuldnerin gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2017 (BEK 2017 85) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hatte, wurden die Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2017 eingeladen (KG-act. 9), sich zur vorgesehenen Sistierung des vor Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens zu äussern. Innert Frist beantragte die Gläubigerin mit Eingabe vom 17. Juli 2017 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom Bundesgericht am 13. Juli 2017 (5A_480/2017) verfügte Abweisung des Gesuchs der Schuldnerin um aufschiebende Wirkung die Fortführung des Beschwerdeverfahrens BEK 2017 109 (KG-act. 10). Diese Stellungnahme wurde der Schuldnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 11), und es wurde in der Folge mit Verfügung vom 10. August 2017 den Parteien das Absehen von einer Sistierung und die Fortführung des vorliegenden Verfahrens bekannt gegeben (KG-act. 12), die den Parteien am 11. bzw. 14. August 2017 zugegangen ist. Mit – dem Kantonsgericht am 18. August 2017 zugestellten – Urteil, 5A_480/2017, vom 24. Juli 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Schuldnerin betreffend die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 6. Juni 2017 nicht ein. \n Am 21. August 2017 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme sowie eine Abrechnung/Quittung des Betreibungsamts Höfe vom 16. August 2017 ein betreffend die bezahlte Parteientschädigung von Fr. 600.00 aus dem Beschwerdeverfahren BEK 2016 184 (KG-act. 14 und 14/1). Diese Eingabe (inkl. Beilage) ging am 23. August 2017 zur Kenntnis an die Gläubigerin (KG-act. 15), die hierzu mit Eingabe vom 25. August 2017 Stellung nahm (KG-act. 16 und 16/1-4). Die Schuldnerin wurde davon in Kenntnis gesetzt (KG-act. 17). Am 4. September 2017 reichte sie eine Stellungnahme ein (KG-act. 18), die am 6. September 2017 der Gläubigerin zugestellt wurde (KG-act. 19). \n 3. Die Konkurseröffnung kann nach

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