\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 6. Juli 2017 \n BEK 2017 101 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, \n Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Sicherheitshaft
\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Küssnacht vom 29. Mai 2017, SGO 2017 1);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz klagte den sich bis 16. Mai 2017 im Strafvollzug befindlichen A.________ beim Bezirksgericht Küssnacht am Rigi wegen zwei SVG-Vergehen und einer SVG-Übertretung sowie zwei Vergehen gegen das Ausländergesetz an. Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn unter Anrechnung von 14 Hafttagen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 60.00. Ausserdem verwies es den Beschuldigten für die Dauer von acht Jahren des Landes und sah vom Widerruf der bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug bzw. einer Rückversetzung dahin ab. Mit separatem Beschluss gleichen Datums verlängerte es die vom Zwangsmassnahmengericht bis zum 12. Juni 2017 angeordnete Sicherheitshaft vorläufig bis 25. August 2017. Mit persönlicher Eingabe vom 8. Juni 2017 beschwerte sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht wegen der Sicherheitshaftverlängerung. Soweit der Beschuldigte in der Eingabe die Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil anmeldete, wurde sie zuständigkeitshalber der Vorinstanz überwiesen (KG-act. 3). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 23. Juni 2017 zugestellt (KG-act. 14). Der Vorsitzende stellte der Klarheit halber fest, dass die vorinstanzliche Sicherheitshaftanordnung weiterhin Bestand hat und der amtliche Verteidiger eingesetzt bleibt (KG-act. 4). Die dagegen vom Beschuldigten gerichtete Eingabe (KG-act. 11) wurde nach Rücksprache mit der Verteidigung (KG-act. 13) dem Bundesgericht weitergeleitet (KG-act. 14). Darauf ist das Bundesgericht am 29. Juni 2017 nicht eingetreten (BGer 1B_259/2017). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 17). \n 2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (