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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.06.2017 BEK 2017 100

June 22, 2017·Deutsch·Schwyz·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·627 words·~3 min·9

Summary

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Full text

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 22. Juni 2017 \n BEK 2017 100 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, \n Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   B.________, \n Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Fürsprecher lic. iur. C.________      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. Mai 2017, ZES 2017 88);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Parteien – die Gesuchstellerin als Gläubigerin und der Gesuchsgegner als Schuldner – mit Datum vom 8./10. August 2016 die folgende Vereinbarung abgeschlossen haben (Vi-KB 1): \n \"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Schuldner der Gläubigerin mit Abschluss dieser Vereinbarung den Betrag von Fr. 10‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. September 2006 (für 118 Monate ausmachend Fr. 4‘916.70) sowie die Pauschalkosten für den Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt à Fr. 100.00, insgesamt ausmachend ein Betrag von Fr. 15‘016.70 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 19. September 2016) schuldet. \n   \n 2. Die Gläubigerin reduziert oben genannte Forderung gemäss Ziffer 1 auf Fr. 11‘000.00 unter der resolutiv zu erfüllenden Bedingung, dass der Schuldner der Gläubigerin nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung den Betrag von Fr. 11‘000.00 mittels fünf monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 2‘200.00, jeweils zahlbar per Ende des Monates, beginnend per Ende August 2016, endend per Ende Dezember 2016, mit Gutschrift jeweils noch im betreffenden Monat auf das Postkonto PC xxx des Rechtsvertreters der Gläubigerin (C.________, Konto Klientengelder, 8006 Zürich, IBAN yyy, BIC = SWIFT: POFICHBEXXX. Swiss Post – PostFinance, Nordring 8, 3030 Bern, Switzerland) einbezahlt hat. \n   \n 3. Erfolgt eine Gutschrift nicht fristgemäss, lebt die ursprüngliche Forderung gemäss Ziffer 1, unter Abzug der bereits erfolgten Ratenzahlungen, wieder auf und ist ohne Mahnung sofort fällig. \n   \n 4. Die Gläubigerin zieht innert 5 Tagen nach Unterschrift dieser Vereinbarung die Betreibung beim Betreibungsamt Höfe (Roosstrasse 3, 8832 Wollerau) zurück, sofern die erste Rate mit Betrag von Fr. 2‘200.00 fristgemäss gemäss Ziffer 2 auf dem Konto des Rechtsvertreters der Gläubigerin einbezahlt worden ist. Dem Schuldner wird eine Kopie des Schreibens an das Betreibungsamt per A-Post zur Kenntnisnahme zugestellt. \n   \n 5. Ein Widerruf nach Unterschrift der Vereinbarung ist nicht möglich. Die Parteien verzichten auf Anfechtung dieses Vergleiches wegen wesentlichen Irrtums. \n   \n 6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. \n   \n 7. Sämtliche Parteikosten werden wettgeschlagen. \n   \n 8. Schweizer Recht ist anwendbar. \n   \n 9. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Schuldners.“ \n   \n   \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 29. Mai 2017 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Höfe provisorische Rechtsöffnung erteilt hat für den Betrag von Fr. 4'016.70 zuzüglich 5 % seit dem 19. September 2016, die Gerichtskosten von Fr. 300.00 dem Gesuchsgegner auferlegte und diesen verpflichtete, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.00 zu bezahlen; \n - dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anficht und dabei nur geltend macht, er habe die Vereinbarung der ursprünglichen Forderung gemäss Ziffer 1 nicht einhalten können, seine finanziellen Mittel seien eingeschränkt und doch habe er versucht, sich an die Vereinbarung zu halten, die November-Rate sei am 2. Dezember 2016 und die Dezember-Rate am 3. Januar 2017 gutgeschrieben worden, die Tage, welche verspätet eingetroffen seien, würde er übernehmen, mehr aber gehe nicht (vgl. KG-act. 1); \n - dass eine Beschwerde gemäss

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